Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 223/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 31. Januar 2019 gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 15 O 223/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht der Schuldnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1. für eine Magnetfeldtherapie" zu werben:

1.1 ...

1.2 mit dem Anwendungsgebiet:

1.2.1 ...

1.2.2 "Arthrose"

....

Im Oktober 2018 verbreitete der Schuldner im Internet unter www ....de folgenden Text:

((Abbildung))

Mit Beschluss vom 9. Januar 2019 hat das Landgericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- EUR, festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO liegen vor.

Mit der Verbreitung des oben unter I. eingeblendeten Texts hat der Schuldner gegen das mit Beschluss vom 8. Mai 2012 ausgesprochene Verbot, im geschäftlichen Verkehr für eine "Magnetfeldtherapie" mit dem Anwendungsgebiet "Arthrose" zu werben, verstoßen.

Es steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht entgegen, dass der Schuldner weder (exakt) die Werbeaussage wiederholt hat, die der Gläubiger im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet hat ("Anwendungsgebiete für die Magnetfeldtherapie sind: Vor allem Abnutzungserscheinungen des Knorpels und der Knochen. So wird die Arthrose und Osteoarthrose positiv beeinflusst.", noch die Begriffe "Anwendungsgebiet" und "Arthrose" sowie weitere Elemente der im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Werbung, die im Unterlassungsantrag zu 1) aufgeführt waren, in dem Text verwendet hat.

a) Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages und der darauf beruhenden Entscheidungsformel können mithin gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, wenn in ihnen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. (vgl. BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten, Rn. 35)

Im vorliegenden Fall hat der Gläubiger mit dem Antrag, dem Schuldner zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr

1. für eine Magnetfeldtherapie" zu werben:

1.1 ...

1.2 mit dem Anwendungsgebiet:

1.2.1 ...

1.2.2 "Arthrose",

einen von der konkreten Verletzungsform gelösten abstrakten Antrag gestellt.

Eine Formulierung wie "wenn dies in folgender Form geschieht", mit der üblicherweise zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Verbot der konkreten Verletzungsform erstrebt wird (vgl. BGH GRUR 2011, 340 - Irische Butter, Rn. 24), haben der Gläubiger und ihm folgend das Landgericht, das die Verallgemeinerung demnach für unbedenklich gehalten hat, bei der Tenorierung des Beschlusses vom 8. Mai 2012 nicht verwendet. Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbotsumfang treffen den vorliegenden Fall mithin nicht.

b) Die Reichweite des Unterlassungsgebots ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung einer Verbotsformel können auch Tatbestand und Entscheidungsgründe und gegebenenfalls auch das Parteivorbringen herangezogen werden. (vgl. BGH GRUR 2010, 855 - Folienrollos, Rn. 17; BGH GRUR 2017, 208 - Rückruf von RESCUE-Produkten, Rn. 35; Hess in: jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn. 6.4)

Da die Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 8. Mai 2012 sich auf einen Verweis auf die Antragsschrift beschränken, deren Gründe das Landgericht in seinem Beschluss ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, kann eine Auslegung des Unterlassungsgebots nur auf das dortige Vorbringen des Antragstellers/Gläubigers gestützt werden.

aa) Die Auffassung des Schuldners, das Landgericht habe im Beschluss vom 8. Mai 2012 das Verbot ausgesprochen, mit den unter 1.2, 1.2, 1.3 und 1.4 aufgeführten Aussagen kumulativ zu werben, so dass ein Verstoß gegen das Verbot nur anzunehmen sei, wenn die Werbung die Gesamtheit der aufgeführten Aussagen enthalte, überzeugt nicht.

Gegen diese Auffassung spricht bereits, dass der Gläubiger und ihm folgend das Landgericht nicht die Werbung des Schuldners für eine Magnetfeldtherapie in der Form, in der der Schuldner sie ursprü...

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