Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat
Leitsatz (amtlich)
Im Interesse der Gewinnung von Wohnungseigentümern für die Aufgaben des Verwaltungsbeirats widerspricht es regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung eines Verwaltungsbeirats als nähere Ausgestaltung des Beiratsvertrages den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft zu beschließen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.04.2002; Aktenzeichen 85 T 305/01 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 27.07.2001; Aktenzeichen 76-II 370/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 4.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.9.2000 wurden zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3a die Jahres- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mehrheitlich genehmigt, zu TOP 4b wurden drei Miteigentümer für ein weiteres Jahr zum Verwaltungsbeirat gewählt und zu TOP 4c wurde beschlossen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat abzuschließen.
Die Antragsteller haben vorgetragen, in die Jahreseinzelabrechnungen seien Zahlungen, welche die Antragsteller zu 1) und zu 2) geleistet hätten, nicht als Wohngeldzahlungen eingestellt worden, obwohl diesen Leistungen eine entsprechende Zweckbestimmung zugrunde gelegen habe. Die drei Miteigentümer hätten nicht erneut in den Beirat gewählt werden dürfen, weil sie bereits in der Vergangenheit ein schädigendes Verhalten zu Lasten der Antragsteller entwickelt hätten. Bei einer unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats sei der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht erforderlich.
Das AG hat mit Beschluss vom 27.7.2001 den Eigentümerbeschluss zu TOP 3a im Hinblick auf die Jahreseinzelabrechnungen betreffend die Antragsteller zu 1) und 2) für ungültig erklärt und im Übrigen die Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller hat das LG den hier nicht mehr interessierenden Eigentümerbeschluss betreffend die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt, im Übrigen jedoch die Erstbeschwerden zurückgewiesen. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller bleiben erfolglos.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller sind gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zu-lässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des LG nicht auf.
1. Eigentümerbeschluss zu TOP 3a (Jahresabrechnung 1999/2000)
Ohne Rechtsirrtum hat das LG ausgeführt, dass die Jahresgesamtabrechnung nicht für ungültig zu erklären ist, da die Zahlungseingänge der Antragsteller zu 1) und 2) in die Gesamtabrechnung Eingang gefunden haben und sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit der Jahresabrechnung weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist das Abweichen vom Kalenderjahr jedenfalls für die Zeit vor dem Beschluss des BGH vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 - V ZB 58/99, MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500) weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgrund. Soweit die Verbuchung der Zahlungseingänge die Einzelabrechnungen der Antragsteller zu 1) und 2) betreffen, hat bereits das AG eine Teilungültigerklärung ausgesprochen.
Rechtlich einwandfrei führt das LG weiter aus, dass das Fehlen der von den Antragstellern behaupteten Instandhaltungsrücklage in der Darstellung der Jahresabrechnung 1999/2000 allenfalls einen Anspruch auf Ergänzung verschafft, wenn die Instandhaltungsrücklage noch vorhanden ist. Unberührt bleibt der Anspruch gegen den Verwalter auf Auskunft über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Die fehlenden Angaben führen jedoch nicht zur Ungültigerklärung der Gesamtabrechnung.
Soweit die Antragsteller in einem nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsatz u.a. noch die Kostenverteilung von Rechtsanwaltskosten gerügt haben, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Er hätte im Übrigen auch nicht zu einer Ungültigerklärung der Gesamtabrechnung, sondern allenfalls hinsichtlich weiterer Einzelabrechnungen führen können.
2. Eigentümerbeschluss zu TOP 4b (Wiederwahl in den Beirat)
Rechtlich einwandfrei hat das LG angenommen, dass die Wiederwahl zweier Mitglieder des Verwaltungsbeirats auf die Dauer von einem Jahr nicht für ungültig zu erklären ist.
Das LG hat insoweit die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nicht verkannt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen der Vorinstanzen ist ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beiratsm...