Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Verfahren auf seine Amtslöschung im Handelsregister gem. § 395 FamFG beschwerdebefugt.

2. Die Gewerbeuntersagung eines Unternehmensteilgegenstandes gem. § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG führt zur Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung.

Die Ausschlussfrist gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG a.E. ist nicht auf den Tatbestand des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG übertragbar.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 05.04.2011; Aktenzeichen 83 HRB 124583 B)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5.5.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 5.4.2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 2. wurde am 12.5.2010 als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand der Beteiligten zu 1. ist im Handelsregister die Verwaltung eigenen Vermögens und Handel und Vermietung von Nutzfahrzeugen sowie Spedition und Transport eingetragen.

Mit Schreiben vom 17.1.2011 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Register-gericht mit, dass dem Beteiligten zu 1. mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 01.10.2003 die Ausübung des Gewerbes "Transport und Spedition im Sinne des HGB Handel und Vermietung von Kraftfahrzeugen" sowie jede weitere Gewerbetätigkeit und jede Tätigkeit als Ver-tretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person unter-sagt worden sei. Mit Schreiben vom 27.1.2011 wies das AG Charlottenburg den Beteiligten zu 2. darauf hin, dass wegen der Gewerbeuntersagung seine Löschung als Geschäfts-führer der Beteiligten zu 1. beabsichtigt sei. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Widerspruch vom 7.2.2011. Da eine Begründung - entgegen der Ankündigung im Wider-spruchsschriftsatz - nicht erfolgte, wies das Registergericht mit Beschluss vom 5.4.2011 den Widerspruch zurück.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 8.4.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. am 5.5.2011 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom sel-ben Tage Beschwerde eingelegt. Eine Löschung sei nicht gerechtfertigt, da die Rechtskraft der Untersagungsverfügung am 8.6.2005 eingetreten sei, so dass der fünf-jährige Sperrzeitraum abgelaufen sei. Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Löschung oder Wiedergenehmigung sei noch nicht beschieden worden. Da er zwischenzeitlich nicht auffällig geworden sei, würde seine Lösch-ung ihn in seinen Persönlichkeitsrechten und den Rechten seiner Gewerbeausübung rechtsgrund-los einschränken.

Mit Beschluss vom 6.5.2011 hat das AG Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen.

B. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gem. § 64 FamFG form- und gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt, da durch die Amtslöschung nachhaltig in sei-ne Rechtsposition als Geschäftsführer eingegriffen wird.

II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentliche Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 395 Rz. 6). Unrichtig ist insbesondere die Eintragung eines GmbH-Geschäfts-führers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt (Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O.).

Hier folgt die Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG. Ihm wurde mit - seit dem 1.10.2003 sofort vollziehbarer und seit Juni 2005 bestandskräftiger - Entscheidung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg die "Ausübung des Gewerbes Transport und Spedition im Sinne des HGB, Handel und Vermietung von Kraftfahr-zeugen sowie jede weitere Gewerbetätigkeit und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person" untersagt. Diese Untersagung stimmt mit dem 2010 eingeführten Unternehmensteilgegenstand "Handel und Vermietung von Nutzfahrzeugen sowie Spedition und Transport" der Beteiligten zu 1. überein. Dieser Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG macht die Bestellung des Beteiligten zu 2. zum Geschäfts-führer der Beteiligten zu 1. nichtig (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 6 Rz. 17). Das ist nämlich selbst dann der Fall, wenn das behördliche Verbot einen nebensächlichen Gegenstand des Unternehmens betrifft (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., Rz. 12).

Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sei. Diese Versicherung hat der Beteiligte zu 2. mit sein...

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