Leitsatz (amtlich)
Die Bevollmächtigung eines Vertreters in einem Betreuungsverfahren ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie von dem natürlichen Willen des Betroffenen getragen ist.
Auf Verlangen des Gerichts hat auch der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte seine Vertretungsberechtigung durch schriftlich erteilte Vollmacht nachzuweisen.
Ein nur bedingt für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eingesetzter Vorsorgebevollmächtigter ist nicht geeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer zu besorgen.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2; FGG §§ 13, 66
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.12.2008; Aktenzeichen 87 T 194/08) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 30.04.2008; Aktenzeichen 50 XVII A 502) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 1.12.2008 - 87 T 194/08 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 30.4.2008 - 50 XVII A 502 - wird zurückgewiesen.
Eine Kostenausgleichung findet nicht statt.
Die darüber hinausgehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15.12.2008 erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil sich das Rechtsmittel gegen einen vor dem 1.9.2009 ergangenen Beschluss des LG richtet, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1 die weitere Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen der Betroffenen erhoben hat. Er ist durch die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung persönlich in seinen Rechten betroffen, § 20 Abs. 1 FGG. Das ist auch bei der Betroffenen der Fall, weil das LG die in ihrem Namen erhobene Erstbeschwerde in der Sache nicht beschieden, sondern als unzulässig verworfen hat. Der Beteiligte zu 1 ist zur Vertretung der Betroffenen insoweit auch berechtigt. Dies folgt aus der mit Schriftsatz vom 23.3.2009 zur Akte gereichten Vollmacht vom 3.3.2008. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
II. Die weitere Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Erstbeschwerde war zwar zulässig, das LG hätte sie aber als unbegründet zurückweisen müssen. Da weitere Ermittlungen hierzu nicht erforderlich sind, hat der Senat abschließend zu entscheiden, §§ 27 Abs. 1 FGG, 563 Abs. 3 ZPO.
1. Das LG hat ausgeführt, die Erstbeschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligte zu 1 trotz Aufforderung durch die Kammer seine Bevollmächtigung zur Einlegung der Beschwerde im fremden Namen nicht nachgewiesen habe. Der von dem Beteiligten zu 1 behauptete Umstand, er werde von der Betroffenen abgeschirmt, vermöge das Erfordernis des Nachweises der Vollmacht nicht zu beseitigen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, nicht stand, nachdem der Beteiligte zu 1 die schriftliche Vollmacht vom 3.3.2008 zur Akte gereicht hat.
Allerdings ist die angefochtene Entscheidung nach dem damaligen Kenntnisstand der Kammer nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 5 FGG, der mangels einer anders lautenden Überleitungsvorschrift im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung unmittelbar anzuwenden war, vgl. Art. 20 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I 12840), kann das Gericht den Nachweis der Bevollmächtigung auch bei anwaltlicher Vertretung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen. Nichts anderes galt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.7.2008 (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3.3.2004 - 3Z BR 268/03, juris; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 1994, 48). Eine schriftliche Vollmacht hat der Beteiligte zu 1 dem LG aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dies hat er jedoch nach Aufforderung durch den Senat nachgeholt, was im Rahmen der weiteren Beschwerde trotz der grundsätzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LG beachtlich ist, da die Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 1 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist, wie das LG zutreffend festgestellt hat (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 46).
Aufgrund der Vollmacht vom 3.3.2008 konnte der Beteiligte zu 1 im Namen der Betroffenen wirksam die Erstbeschwerde erheben, sowie sie auch im hiesigen Verfahren vertreten. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat es in Zweifel gezogen, dass die Vollmachtsurkunde von der Betroffenen unterzeichnet worden ist. Ihrem Wortlaut nach berechtigt sie den Beteiligten zu 1 zur Vertretung "wegen Antragstellung Betreuungsangelegenheiten". Darüber hinaus soll sie - als typische Anwaltsvollmacht - "für alle Instanzen" gelten. Die Vollmacht ist damit nicht auf die Vertretung der Betroffenen vor dem Vormundschaftsgericht beschränkt und hat sich nicht ohne weiteres durch dessen Beschluss vom 30.4.2008 erledigt. Zwar ist dadurch das Ziel des Antrags vom 3.3.2008, nämlich die Beste...