Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Betreibers von Metasuchmaschinen
Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Betreibers von Metasuchmaschinen sowie zur Störerhaftung des administrativen Ansprechpartners (Admin-C) für persönlichkeitsrehtsverletzende Inhlate.
Normenkette
TDG §§ 8-11
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 27 O 85/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 10.3.2005 - 27 O 85/05 - wird nach einem Beschwerdewert von 15.000 EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Die Antragsgegnerin war die von der G. Inc. mit Sitz in den USA ggü. der D. eG - der zentralen Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Toplevel-Domain ".de" - benannte administrative Ansprechpartnerin ("Admin-C") für die Domain "g.de". Wegen der Funktionen und Befugnisse eines Admin-C wird auf die D.-Domainbedingungen sowie die Domainrichtlinien verwiesen.
Nach Eingabe der Suchbegriffe "B.E. nackt" unter der Webseite "www.g.de" erschien am 27.1.2005 eine Trefferliste, die u.a. folgenden Eintrag enthielt:
A.S. Nackt - und jede Menge mehr ...
.. Nackt babes Nackt B.E. Nackt B.Van ... sexgeier.com/a.y-s.t-nackt/-6k - Zusätzliches Ergebnis - Im Cache - Ähnliche Seiten
Mit Anwaltsschreiben und E-Mail vom 27.1.2005 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auf den 31.1.2005 (12:00 Uhr) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 28.1.2005 antwortete das "G.-Team", dass der betreffende Link an die zuständige Abteilung zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden sei. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Anfrage direkt an G. Inc zu leiten. Am 1.2.2005 blockierte die Domaininhaberin den beanstandeten Suchergebniseintrag.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nur die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin habe die Möglichkeit eröffnet, die persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen zügig und konsequent einzustellen. Eine Rechtsdurchsetzung in den USA sei wenig aussichtsreich erschienen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die genannte Trefferliste zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und oder dieses Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Das LG hat Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 10.3.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin sei nicht Störerin. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des LG Berlin vom 10.3.2005 aufzuheben und die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin gem. dem Antrag vom 31.1.2005 zu erlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung nach spezialgesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat die Verantwortlichkeit für den von einer Internet-Suchmaschine wiedergegebenen Inhalt im Rahmen der Novellierung des Teledienstesgesetzes in Anlehnung an die Richtlinie über den elektronischen Warenverkehr (vgl. Art. 21 Abs. 2 der RiL 2000/31/EG - E-Commerce-RiL, ABlEG Nr. L 178 vom 17.7.2000) bewusst nicht geregelt. Es fehlt deshalb auch an einer eine analoge Anwendung der Regelungen des Teledienstesgesetzes rechtfertigenden planwidrigen Lücke.
2. Die Frage einer Störerhaftung der Antragsgegnerin beurteilt sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen.
a) Danach kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 m. Anm. Rössel = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = NJW 2004, 3102; BGH v. 17.5.2001 - I ZR 251/99, MDR 2002, 286 = BGHReport 2001, 836 = CR 2001, 850 m. Anm. Freytag = NJW 2001, 3265 - ambiente.de). Diese Grundsätze sind im Fall der Verletzung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützter absoluter Rechte uneingeschränkt anzuwenden (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 m. Anm. Rössel = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = NJW 2004, 3102; KG, Urt. v. 10.2.2006 - 9 U 55/05, KGReport Berlin 2006, 452).
b) Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Betreiber einer Meta-Suchmaschine lediglich die Suchergebnisse anderer Suchdienste auswertet und dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden können. Ang...