Leitsatz (amtlich)

Ein Handlungsbevollmächtigter i.S.d. § 54 HGB kann vom Geschäftsführer einer GmbH zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift ermächtigt werden, da die bloße Adressänderung unter Beibehaltung des Firmensitzes nicht zu den ausschließlich vom Geschäftsführer anzumeldenden Grundlagenentscheidungen zählt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 126344B)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg vom 7.3.2013 wird aufgehoben.

 

Gründe

A. Die Beteiligte, eine seit 2010 im Handelsregister eingetragene GmbH, meldete durch Rechtsanwalt K...unter Bezug auf die ihm vom Alleingeschäftsführer der Beteiligten erteilte Handlungsvollmacht (Bl. 16) die Änderung ihrer Geschäftsanschrift innerhalb Berlins zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7.3.2013 rügte das AG Charlottenburg, die Handlungsvollmacht reiche für die Vornahme der Anmeldung nicht aus. Vielmehr sei die Einreichung einer Vollmacht entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 HGB oder die Anmeldung durch den Geschäftsführer erforderlich.

Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beschwerdeführerin mit am 19.3.2013 per Telefax beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Die Rechtsanwalt K. erteilte Handlungsvollmacht entspreche inhaltlich einer Prokura. Deshalb sei auch im vorliegenden Fall die Anmeldung der geänderten Geschäftsadresse von der Handlungsvollmacht umfasst.

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.3.2013 nicht abgeholfen.

B. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.

I) Die Beschwerde ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt.

Die Beteiligte ist in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG).

II) Die Beschwerde ist auch begründet.

1) Das AG Charlottenburg hat zu Unrecht mit seiner Zwischenverfügung vom 7.3.2013 die eingereichte Handlungsvollmacht des Geschäftsführers der Beteiligten für Rechtsanwalt K. als unzureichend für die Anmeldung der Änderung der Geschäftsadresse gerügt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG, § 31 Abs. 1 HGB (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2011 - 11 W 4/11, zitiert nach juris, Rz. 6). Die nicht selbst anmeldepflichtige Gesellschaft wird dabei gem. § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht nach § 78 GmbHG persönlich unterliegen (OLG Hamburg, a.a.O.). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH, Beschl. v. 2.12.1991 - II ZB 13/91, zitiert nach juris, Rz. 5, OLG Schleswig, Beschl. v. 20.1.2010 - 2 W 182/09, zitiert nach juris, Rz. 27).

Hier ist Rechtsanwalt K...- entgegen der Auffassung des AG Charlottenburg - durch die von der Beteiligten vorgelegte, durch den Geschäftsführer am 9.11.2010 erteilte Handlungsvollmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsadresse der Beteiligten ermächtigt. Eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB enthält eine dispositive gesetzliche Beschreibung des Vollmachtumfangs (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 54 Rz. 9). Durch die hier vorliegende Handlungsvollmacht ermächtigte der zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigte Geschäftsführer den Bevollmächtigten "zur Vornahme aller zum Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte der Gesellschaft" "sowie zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung" (zur Zulässigkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Vollmacht zur Vertretung des Geschäftsführers vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2008 - II ZR 107/07, Rz. 8 bei juris). Dass die Erteilung einer Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb gem. § 46 Ziff. 7 GmbHG dem Aufgabenkreis der Gesellschafter obliegt, betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter und bedarf keiner näheren Überprüfung (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 46 Rz. 52 ff.), zumal der alleinige Geschäftsführer der Beteiligten auch deren Alleingesellschafter ist.

Die erteilte Handlungsvollmacht entspricht vom Wortlaut praktisch nicht nur der Legaldefinition der Prokura gem. § 48 Abs. 1 HGB, sondern geht darüber sogar hinaus, da durch sie der Bevollmächtigte zusätzlich auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt wird. Außerdem legen auch die Gesamtumstände nahe, dass diese konkrete Handlungsvollmacht gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass der Vollmachtnehmer damit in dem der Prokura entsprechenden Rahmen und damit auch zu Anmeldungen beim Handelsregister ermächtigt sein soll. Wie bereits dargelegt entspricht di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge