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KG Berlin Beschluss vom 20.12.2021 - 1 W 295/21 und 1 W 298/21

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Leitsatz (amtlich)

Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, folgt daraus zugleich das Erlöschen daran lastender Grundpfandrechte. Wird darauf das Erbbaugrundbuch geschlossen, müssen dort eingetragene Belastungen des Erbbaurechts nicht gesondert gelöscht werden.

Im Grundbuch des Grundstücks kann das Erbbaurecht nur gelöscht werden, wenn zugleich die an seine Stelle tretende Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten im Grundbuch vermerkt wird. Hat der Gläubiger einer Hypothek deren Löschung bewilligt, unterbleibt die Eintragung eines Vermerks nach § 29 ErbbauRG, wenn der Erbbauberechtigte dem zustimmt.

 

Normenkette

BGB § 1163; EGZVG (DDR) § 15; ErbbauRG §§ 27-29; GBO §§ 18, 22, 27, 29, 46; GBV §§ 36, 54, 56; RHeimstG § 17

 

Tenor

Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

 

Gründe

I. In dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücksgrundbuch ist seit dem 17. März 1941 in Abt. II lfd. Nr. 1 ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Erbbaurecht eingetragen, das im ebenfalls im Beschlusseingang bezeichneten Erbbaugrundbuch seit diesem Tag verzeichnet ist. Das Grundstück ist im Beitrittsgebiet nach Art. 4 des Einigungsvertrags belegen. Seit dem 26. August 1999 sind die Beteiligten zu 2 bis 12 in Erbengemeinschaft an Stelle der ursprünglichen Erbbauberechtigten als solche in Abt. I lfd. Nr. 2 des Erbbaugrundbuchs eingetragen. Mindestens der Beteiligte zu 6 ist mittlerweile verstorben.

In Abt. III lfd. Nr. 1 des Erbbaugrundbuchs ist seit dessen Anlegung eine Hypothek für die AG in B. gebucht. Deren Löschung bewilligte die Beteiligte zu 13 unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Bewilligungsstelle im Sinne von § 113 Abs. 1 Nr. 6 GBV am 12. April 2017.

Am 20. August 2019 beantragte ein bevollmächtigter Vertreter zur UR-Nr. 4.../2... der N. U. G. in B. im Namen der Beteiligten...

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