Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Zur Tragung der Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 25 O 313/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1. bis 4. gegen das am 2.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. bis 4. zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.
3. Der Gebührenstreitwert wird für die Berufung auf 49.383,10 EUR und für die Anschlussberufung auf 5.914,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat aus den mit Schreiben des Senats vom 6.7.2006 mitgeteilten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 96 ZPO.
Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer Anschlussberufung in der ZPO nicht geregelt.
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der OLG, der sich der Senat anschließt, nimmt eine anteilige Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (OLG Dresden, Beschl. v. 17.5.2004 - 6 U 2010/03, OLG Dresden v. 17.5.2004 - 6 U 2010/03, OLGReport Dresden 2004, 309 = MDR 2004, 1386; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 - 24 U 81/02, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2003 - 13 U 31/03, OLGReport Brandenburg 2003, 457 = MDR 2003, 1261; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2002 - 2 U 110/02, NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.1.2004 - 23 U 165/03, OLG Brandenburg v. 11.5.2004 - 7 W 5/04, NJW-RR 2005, 80; OLG München, Beschl. v. 27.7.2004 - 17 U 2042/04, OLGReport München 2004, 456; entgegen OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2003 - 1U 144/02, MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2004 - 16 U 158/03, MDR 2004, 592; OLG Köln, Beschl. v. 23.8.2004 - 11 U 196/03, JMBl. NW 2005, 69).
Zur Begründung einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers ist auf die Entscheidung des BGH vom 11.3.1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146) hinzuweisen, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbständigen Anschlussrevision nach § 554b ZPO a.F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskläger, sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.
Der Gedanke, dass der Anschließende von vornherein weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, kann auch hier greifen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rz. 44). Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers steht, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z.B. indem er die Berufung zurücknimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2006 - XI ZB 9/05, BGHReport 2006, 668 = MDR 2006, 586 = zitiert in juris). Wenn es demgegenüber- wie im vorliegenden Fall- zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprnzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbständige Anschlussberufung zählt, zu tragen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1720004 |
JurBüro 2007, 430 |
AnwBl 2007, 386 |
NJOZ 2007, 3485 |
OLGR-Ost 2007, 568 |