Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach den §§ 142, 144 FGG kann nur von demjenigen mit der Beschwerde angegriffen werden, der durch die Eintragung in seinen Rechten verletzt ist, § 20 Abs. 1 FGG. Eine solche Rechtsverletzung scheidet regelmäßig aus, wenn jemand als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Löschung von Eintragungen in das Handelsregister begehrt, an der er nur mittelbar beteiligt ist.
Normenkette
FGG §§ 20, 142, 144
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 102 T 158/06) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 86 HRB 13386 B) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Gründe
A. Der Beteiligte zu 1) ist Gesellschafter der H.-P.-GmbH i. L., die jedenfalls bis zum Mai 2006 Gesellschaftsanteile an der C.-E. Beteiligungsgesellschaft mbH hielt, die wiederum Gesellschafterin der hier betroffenen Gesellschaft, der Beteiligten zu 2), gewesen ist. Mit Schreiben vom 1.9.2006 beantragte der Beteiligte zu 1) den am 6.3.2006 in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals der Beteiligten zu 2) vom 17.2.2006 um 73.900 EUR auf 100.000 EUR und den am 5.7.2006 eingetragenen Beschluss über die Aufnahme der C.E. Beteiligungsgesellschaft mbH durch Verschmelzung auf die Beteiligte zu 2) aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 4.5.2006 und den Zustimmungsbeschlüssen vom gleichen Tag von Amts wegen im Register zu löschen. Dies lehnte das AG mit Schreiben vom 29.9.2006 ab. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7.11.2006 Beschwerde erhoben, die durch den Beschluss des LG vom 20.2.2007 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 6.3.2007.
B.I. Die weitere Beschwerde vom 6.3.2007 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 20.2.2007 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt worden. Auch die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG liegen vor. Allerdings enthält das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 7.3.2007 keine Rechtsmittelerklärung. Demgegenüber ist das ausdrücklich vom Beteiligten zu 1) verfasste Schreiben vom 6.3.2007 aber auch von seinem Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben worden. Diese Unterschrift ist ohne Einschränkungen hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes abgegeben, so dass eine formwirksame Rechtsmitteleinlegung vorliegt. Denn einer Begründung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedarf es bei der weiteren Beschwerde nicht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 29 Rz. 29; Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 29 Rz. 32), so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die eingereichte Begründung von dem Verfahrensbevollmächtigten selbst stammt (vgl. OLG Köln v. 3.2.1998 - 14 Wx 16/97, NJW-RR 1999, 156; BayObLG v. 14.8.2003 - 3Z BR 160/03, NJW 2004, 524; Jansen/Briesemeister, a.a.O., § 29 Rz. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 29 Rz. 13). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass sein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des AG, von der Einleitung eines Löschungsverfahrens wegen der von dem Beteiligten zu 1) beanstandeten Registereintragungen abzusehen, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden.
II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Beschluss des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf das die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Das LG hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1) im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Allerdings war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, was nunmehr durch den Senat ausgesprochen wird.
1. Das LG hat u.a. ausgeführt: Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens stehe nur demjenigen zu, der hierdurch in einem sachlichen Recht verletzt sei, was etwa auch bei einem Gesellschafter einer GmbH der Fall sein könne. Eine solche Rechtsverletzung sei hier jedenfalls nicht völlig auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) sei zwar niemals Gesellschafter der hier betroffenen Gesellschaft gewesen. Die H.-P.H. GmbH, deren Minderheitsgesellschafter der Beteiligte zu 1) gewesen sei, habe aber die Mehrheit an der Mehrheitsgesellschafterin dieser Gesellschaft gehalten. Diese Mehrheit sei durch die Stammkapitalerhöhung durch Beschl. v. 17.2.2006 - deren Löschung der Beteiligte zu 1) begehrt - beendet worden. Dadurch habe er als Minderheitsgesellschafter der H.-P.H. GmbH seinen Einfluss auf die Geschicke dieser Gesellschaft verloren. Auf die Frage, ob der Beteiligte zu 1) in der H.-P.-H. GmbH überhaupt habe Einfluss ausüben können, komme es insoweit nicht an. Durch die Umstrukturierungen in den Tochter- und Enkelgesellschaften seien Rechtsbeeinträchtigungen denkbar. Eine Löschung der eingetragenen Kapitalerhöhung und der eingetragenen Vers...