Leitsatz (amtlich)

Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, dass die umgewandelte Eigentumseinheit die Anforderungen an Wohnungseigentum erfüllt.

 

Normenkette

WEG §§ 1, 3, 7, 10

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 23.08.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 31.250 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das im Beschlusseingang näher bezeichnete Teileigentumsrecht beruht u.a. auf der Teilungserklärung vom 26.10.1987 - UR-Nr. ...1.../1...des Notars Helmut ... H.in B... Nach der dort enthaltenen sog. "Miteigentumsordnung" gehört das gesamte Kellergeschoss mit Ausnahme von drei näher bezeichneten, vorliegend nicht relevanten Kellerräumen zum Gemeinschaftseigentum. Weiter heißt es dort wörtlich:

"§ 7 Bauliche Änderungen

(...) 3. Die Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Einheiten (Nr. 46 bis 50) sind berechtigt, auf eigene Kosten Wohnungen zu errichten und dafür alle erforderlichen Baumaßnahmen durchzuführen. (...).

4. Die Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Einheiten (Nr. 46 bis 50) sind berechtigt, das Sondereigentum neu zu ordnen und die Miteigentumsanteile neu aufzuteilen, wenn und soweit sich die Miteigentumsanteile an den übrigen Einheiten nicht ändern, ohne dass es der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Sie sind ermächtigt, eine entsprechende ergänzende Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen."

Am 5.2.1988 wurden die Einheiten Nr. 46 bis 50 an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußert - UR-Nr. ...2.../1...des Notars Helmut ... H.in B. Die Erwerberin wurde zur Abänderung der Teilungserklärung, insbesondere zur Änderung der Miteigentumsanteile und des Aufteilungsplans bezüglich dieser Eigentumseinheiten bevollmächtigt.

Am 19.4.1988 wurden die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher angelegt.

Unter Verweis auf die Vollmacht vom 5.2.1988 wurden am 30.3.1988, 13.6.1988 und 1.11.1988 zu den UR-Nr. ...5.../1..., 8.../1...und 1.../1...des Notars H. H.in B.die Größe der Miteigentumsanteile der fünf Einheiten untereinander und die Lage der Sondereigentumsrechte unter Bezug auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts W.von B.vom 6.6.1988 nebst Aufteilungsplänen verändert. Daneben wurden die Zweckbestimmungen der Einheiten 46 bis 49 von Teil- in Wohnungseigentum umgewandelt. Am 3.11.1988 erfolgte der Vollzug dieser Änderungen in den Bestandsverzeichnissen der betroffenen Grundbücher.

In der Folgezeit wurde die Einheit Nr. 50 zu Wohnzwecken umgebaut und an die eingetragenen Eigentümer mit Kaufvertrag vom 25.6.2008 veräußert - UR-Nr. 8.../2...des Notars Dr. A.M.in B. In der Urkunde wurde der Kaufgegenstand in Übereinstimmung mit dem Grundbuch bezeichnet, zugleich wegen der Ausmaße der Wohnung aber auf eine beigefügt Skizze verwiesen, die mit den Plänen der - veränderten - Teilungserklärung (vgl. die Pläne zur UR-Nr. ...5.../1...) nicht übereinstimmte. Ein nach der Teilungserklärung rechts neben dem Treppenhaus gelegener Raum war als "nichtausgebauter Dachraum" außerhalb der Eigentumseinheit dargestellt und die Trennwand zur Wohnung Nr. 46 entgegen der Teilungserklärung an anderer Stelle und als gerade Linie eingezeichnet worden. Die Wohnung war nach diesem Plan insgesamt kleiner als das Teileigentum, wie es sich nach dem Bestandsverzeichnis und den dort in Bezug genommenen Plänen darstellt.

Die eingetragenen Eigentümer wurden als solche am 24.9.2008 im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 20.9.2010 bescheinigte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf dem eingetragenen Eigentümer zu 1 die Abgeschlossenheit der im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichneten Wohnung und des mit derselben Nummer versehenen Kellerraums. In den sechs in Bezug genommenen Plänen wurde die Einheit Nr. 50 wie in der UR-Nr. 8.../2...des Notars Dr. A.M.dargestellt.

Am 10.2.2011 bewilligten die eingetragenen Eigentümer zur UR-Nr. 9.../2...des Notars J.-N.S.in B.unter Bezugnahme auf eine nicht näher bezeichnete Abgeschlossenheitsbescheinigung die Zweckbestimmung im Grundbuch dahingehend zu ändern, dass die im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichneten Räume zu Wohnzwecken dienen.

Mit Schreiben vom 13.9.2011 hat Notar S.die Änderung der Zweckbestimmung im Grundbuch beantragt. Dem Antrag hat er neben seiner UR-Nr. 9.../2...die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20.9.2010 sowie sechs Aufteilungspläne beigefügt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 23.8.2012 zurückgewiesen, weil die neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungsplan von den bisherigen Unterlagen abwichen und es sich deshalb nicht mehr allein um die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum handele. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 11.9.2012, dem das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.9.2012 nicht abgeholfen hat.

II. Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zu...

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