Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 21.02.2017; Aktenzeichen 15 F 31/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 21.2.2017 geändert:
1. Die Mutter wird verpflichtet, die Kinder C., geboren am ...2010, und A., geboren am ...2013, derzeitige Anschrift: ..., unverzüglich nach Südafrika zurückzuführen.
2. Kommt die Mutter der Verpflichtung zu 1. nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erlass dieses Beschlusses nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Südafrika herauszugeben.
3. Zum Vollzug von Ziffer 2. wird angeordnet:
a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die Kinder C.und A.der Mutter oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und sie dem Vater an Ort und Stelle zu übergeben.
b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen die Kinder anzuwenden.
c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Mutter, ..., sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.
d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
e) Das Jugendamt ...wird gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG ersucht, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Vater zu treffen.
f) Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich.
4. Gegen die Mutter kann der Senat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann der Senat sogleich Ordnungshaft anordnen.
5. Die Mutter hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten.
6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.2.2017 hat das AG Pankow/Weißensee (Familiengericht) den Antrag des Vaters auf Rückführung der Kinder nach Südafrika und Herausgabe der Kinder an ihn für den Fall der Nichtrückführung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) gehabt hätten. Die am 16.12.2014 - nach erfolgter Trennung der Eltern - erfolgte Ausreise der Mutter mit den Kindern nach Senegal sei konsensual erfolgt. Die Wiedereinreise der Kinder in die Republik Südafrika am 17.8.2015 und ihr Aufenthalt dort bis zum 17.12.2015 hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Südafrika begründen können. Zwar seien die Kinder im Einverständnis der Mutter mit dem Vater nach Südafrika eingereist und es sei dort einvernehmlich für eine Beschulung des Kindes C.gesorgt worden, indessen lasse sich daraus nicht ableiten, dass einvernehmlich ein auf Dauer angelegter Aufenthalt beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe es an einer zu fordernden gesicherten Perspektive eines weiteren Aufenthaltes in Südafrika gefehlt, weil der Aufenthalt der Kinder lediglich mit kurzfristigen Touristenvisa legalisiert worden sei und sich daraus keine Erwartung auf einen dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Republik Südafrika habe verfestigen können.
Letztlich sei aber nicht entscheidungserheblich, ob die Kinder im Jahre 2015 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika begründet hätten. Die Mutter hätte in diesem Fall die Kinder zwar im Senegal zurückgehalten, als sie diese am 2.1.2016 nicht nach Südafrika zurückgebracht habe. Dies könne ihr auf der Grundlage des HKÜ aber nicht angelastet werden, da das KSÜ (wohl gemeint: HKÜ) im Verhältnis zwischen Südafrika und Senegal nicht anwendbar sei. Jedenfalls könne von einem später angerufenen deutschen Gericht ein Rückführungsbegehren nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.
Einen durch die vorläufige Entscheidung des zuständigen senegalesischen Gerichts legitimierten gewöhnlichen Aufenthalt, der sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt habe, hätten die Kinder im Anschluss an die Ausreise aus Südafrika im Senegal erlangt, wo sie integriert worden seien. Damit hätten die Kinder vor ihrer im Sinne des HKÜ tatbestandlichen Verbringung im August 2016 nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Senegal und somit nicht in einem Vertragsstaat des HKÜ gehabt, so dass es an dem personellen Anwendungsbereich des Übereinkommens im Sinne von Art. 4 HKÜ mangele.
Mit dem am gleichen Tage beim Familiengericht eingegangenen Schriftsa...