Leitsatz (amtlich)
Verursacht ein Brand auf einem Sportboot durch Übergreifen auf ein zweites Sportboot einen Schaden, so haftet der Eigentümer des ersten Bootes - mangels einer Gefährdungshaftung für den Betrieb von Sportbooten - nicht schon dann auf Schadensersatz, wenn die Ursache für den Brand "ungewiss" i.S.d. § 92a BSchG ist, sondern erst wenn feststeht oder wenigstens der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass er den Brand verschuldet hat; insoweit trifft den Geschädigten die Beweislast.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 220 C 399/05) |
Tenor
1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
B. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Zu Recht hat das AG als Schifffahrtsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seiner Segelyacht am 15.8.2004 im Zusammenhang mit einem Brand an Bord des Bootes des Beklagten verneint. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) herleiten, denn ein danach erforderliches schadensursächliches Verschulden der Beklagten ist nicht dargelegt.
1. Sämtliche in Betracht kommenden binnenschifffahrtsrechtlichen Ansprüche gegen den Schiffseigner setzen voraus, dass der geltend gemachte Schaden infolge eines Verschuldens von Besatzungsmitgliedern herbeigeführt worden ist (§§ 3, 4, 92 ff. BSchG). Eine generelle Gefährdungshaftung des Eigners eines Sportbootes besteht nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 931; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl. 1991, § 92a BSchG, Rz. 1; Kürschner, NZV 2007, 20 [23]).
Dem Anspruchsteller obliegt es daher nicht nur, die Voraussetzungen eines Pflichtverstoßes des des Schiffsführers oder eines sonstigen Besatzungsmitgliedes darzulegen und ggf. zu beweisen; er muss in gleicher Weise nach den allgemeine Regeln (§§ 286, 287 ZPO) die Schadensursächlichkeit des Pflichtverstoßes darlegen und beweisen, § 92a BSchG (Vortisch/Bemm, a.a.O., § 92a BSchG, Rz. 7).
Dabei besteht im Schadensfall keine im BSchG geregelte Vermutung eines Verschuldens. Allerdings kann sich der Anspruchsteller in einer Reihe von Fällen auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn ein Schaden nach der Lebenserfahrung typischerweise auf bestimmte Pflichtverletzungen der Gegenseite zurückgeht. Dieser steht es zu ihrer Entlastung frei, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes darzulegen und unter Umständen zu beweisen (vgl. die Übersicht bei Kürschner, a.a.O., 23).
2. Das AG hat hiernach zu Recht Ansprüche wegen eines schadensursächlichen Verstoßes der Beklagten gegen nautische Pflichten verneint.
Letztlich kommt es auf die Vielzahl theoretischer Rettungsmöglichkeiten, die der Kläger im Rückblick auf Grundlage eines ideal ausgestatteten Bootes im Rückblick aufzeigt (Anker, Bootshaken, Feuerlöscher und Leinen sofort greifbar, Boot fluten), nicht an. Zutreffend hat das AG auf S. 6 UA ausgeführt, dass es der Beklagten angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Geschehens nicht zumutbar war, an Bord ihres Bootes Nixe zu bleiben oder zurückzukehren und Rettungsmaßnahmen zu versuchen. Dies gilt auch für Rettungsmaßnahmen von Bord des beigedrehten Bootes des als Zeugen benannten U.B. aus oder von Bord der Yacht des Klägers. Damit fehlt es am Verschulden.
Ergänzend zu den Ausführungen des AG ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, der Zeuge B. sei bestrebt gewesen, sein Boot und mit ihm die Beklagte und den Zeugen S. in Sicherheit zu bringen und habe wegen der angenommenen Explosionsgefahr zur Abfahrt gedrängt (Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 4 und 10). Damit musste die Beklagte mit dessen Abfahrt auch ohne sie rechnen und befürchten, nach Rückkehr an Bord ihres Bootes und Fehlschlagen von Rettungsversuchen sich selbst nicht mehr retten zu können. Das musste sie nicht riskieren.
II. Eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) scheidet gleichfalls aus (Wartungsintervalle der Gasflaschen an Bord; Aufbewahrung).
1. Ein Eigner ist unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwor...