Leitsatz (amtlich)
Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG n.F. sind im Falle des Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses die Nebenkosten nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und keine gesonderte Abrechnung hierüber zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG n.F. ist für den Räumungsrechtsstreit "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt". Da hier auf beide Sätze des Abs. 1 verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebekosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 29 O 506/04) |
Tenor
In dem Rechtsstreit wird die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.10.2004 gegen die Streitwertfestsetzung des LG im Versäumnisurteil vom 1.10.2004 nach einem Beschwerdewert von 218,40 Euro auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das LG den Gebührenstreitwert für die von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen zu Recht auf 20.711,04 Euro festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind die Nebenkostenvorschüsse bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich der Nettomietzins i.H.v. 1.725,92 Euro monatlich zugrunde zu legen ist.
Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG sind im Falle des Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses die Nebenkosten nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und keine gesonderte Abrechnung hierüber zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG ist für den Räumungsrechtsstreit "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt". Da hier auf beide Sätze des Absatzes 1 verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkostenvorschüsse nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind. Die monatlichen Nebenkostenvorschüsse i.H.v. 374,44 Euro mussten deshalb hier außer Ansatz bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1256723 |
ZMR 2005, 123 |
GuT 2004, 237 |
Info M 2005, 107 |
RVGreport 2005, 78 |
JWO-MietR 2004, 363 |
MK 2005, 10 |
NJOZ 2004, 4444 |
OLGR-Ost 2005, 211 |