Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 17.08.2007; Aktenzeichen 26 F 3259/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 17. August 2007 - soweit er den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgewiesen hat - aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Für die Stufenklage ist grundsätzlich insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Senat FamRZ 1986, 284 ff.; FamRZ 1997, 1405 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn. 37). Sie wird insgesamt rechtshängig und sie muss damit auch den Streitgegenstand festlegen. Allein die Bezifferung des Zahlungsanspruchs kann nach § 254 ZPO bis zum Vorliegen der Auskunft offen bleiben. Die Gegenauffassung (etwa Kammergericht - 3. Familiensenat - FamRZ 2005, 461, dem das Amtsgericht folgen will), die meint, die Erfolgsaussicht könne erst nach Bezifferung geprüft werden, entwertet für die Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, die Möglichkeit der Stufenklage und lässt sie allein das Risiko tragen, ob denn die ihr entstandenen Kostennachteile im Falle einer Rücknahme der Leistungsstufe bei einer Entscheidung nach § 93d ZPO ausgeglichen werden oder ob ein in der Leistungsstufe geänderter Antrag auf Feststellung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Erfolg haben wird. Dass sie möglicherweise keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 GKG), löst ihr Kostenproblem nicht und sie kann auch nicht auf die Hoffnung verwiesen werden, ein Anwalt werde zunächst einmal ohne Vorschuss insoweit tätig werden. Die Prozesskostenhilfe bleibt ihr zudem auch im Fall des Unterliegens und ist nicht abhängig vom tatsächlichen Ausgang des Rechtsstreits, was insbesondere bei ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten ist.

Es gibt keinen Grund, die summarische Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren von der endgültigen genauen Bezifferung des Leistungsantrages abhängig zu machen. Ohne näheren Vortrag zu den Unterhaltsansprüchen und den zumindest erwarteten Beträgen lässt sich ein vorläufiger Streitwert nach § 63 GKG, § 44 GKG nicht festsetzen und der Streitgegenstand nicht eingrenzen. Schon allein der Wert der Auskunft kann nicht ohne Mitteilung zu den Vorstellungen des Zahlungsanspruchs beziffert werden. Darüber hinaus ist eine Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nur statthaft, wenn auch eine Berufung in der Hauptsache möglich wäre (vgl. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das lässt sich aber nur dann nachprüfen, wenn dazu Angaben vorliegen. Nach den Mitteilungen der Klägerin bezieht der Beklagte ein höheres Einkommen als sie (Klägerin: zuletzt 1.700 EUR brutto), so dass der denkbare Berufungswert (Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für zwei Kinder) im vorliegenden Fall jedenfalls überschritten ist. Welche ungefähren Ansprüche sie daraus herleitet, wird aber nicht mitgeteilt. Nach allem müssen zur Leistungsstufe wegen der Höhe zumindest ungefähre Vorstellungen mitgeteilt werden. Dieser Vortrag lässt sich summarisch prüfen. Die hier vorgenommene Auslegung des § 114 ZPO ist schon zur Effektivität des Rechtsschutzes für bedürftige Parteien erforderlich. Das Argument, die summarische Erfolgsaussicht eines unbezifferten Zahlungsantrages ließe sich nicht prüfen, ist so pauschal zudem nicht schlüssig. Es ist allgemeine Auffassung, dass eine Stufenklage insgesamt abzuweisen ist, wenn unabhängig von der Auskunft und der Bezifferung bereits feststeht, dass der Leistungsanspruch nicht besteht oder die Klage unzulässig ist. Für diese Stufenklage könnte auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es gibt nach allem keine hinreichende Rechtfertigung, die Prüfung der summarischen Erfolgsaussichten der Auskunfts- und der Zahlungsstufe zu trennen und der bedürftigen Partei das Risiko des Ergebnisses der Auskunft und der konkreten Bezifferung aufzuerlegen.

Da nach der Auffassung des Senats - mit Ausnahmen, die nicht auf das Risiko der ungewissen Auskunft zurückzuführen sind - der Wert der Zahlungsstufe erst am Ende der Instanz endgültig feststeht (vgl. Senat KGReport 1997, 94 f.; 1997, 226 f.; 2000, 252) - was natürlich auch im Zusammenhang mit der Frage zu sehen ist, inwieweit Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zu bewilligen ist, und hierauf zurückwirkt - bestehen im Hinblick auf den Streitwert keine Bedenken, bei der summarischen Prüfung für die gesamte Stufenklage Prozesskostenhilfe nach einem vorläufigen Streitwert zu bewilligen.

Dem Senat ist eine eigene abschließende Entscheidung nicht möglich, weil mit der Prozesskostenhilfebewilligung für eine Stufenklage zugleich der (Mindest-) Streitwert der Stufenklage vorläufig festzusetzen ist (Senat FamRZ 1986, 284 ff.; FamRZ 1997, 1405 a.E.) sowie der Streitgegenstand der Zahlungsstufe - ...

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