Verfahrensgang
Tenor
Der Erlass eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.
Tatbestand
1. Durch schriftlichen Vertrag vom 7. Mai 1997 vermietete die … KG den Beklagten eine in der … gelegene 4-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen.
Zu diesem Zeitpunkt gehörten der Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Bewirtschaftung durch Vermarktung und Vermietung des Grundstücks … … sowie des darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshauses bestand, fünf Gesellschafter an. Nachdem ein Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war und diese sich in … umbenannt hatte, beschlossen die Gesellschafter am 30. Dezember 1997 deren Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Die Auflösung und das Löschen der … wurde am 29. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Unter dem 10. Juni 1998 meldeten die Gesellschafter der Gesellschaft ohne den zuvor hinzugetretenen neuen Gesellschafter deren Umwandlung in die … an. Hierbei handelt es sich um die Klägerin, deren Eintragung in das Handelsregister am 2. Juli 1998 erfolgte.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten unter anderem Mietzins in Höhe von 22.893,42 DM.
Das Amtsgericht Mitte hat die Klage durch Urteil vom 13. Januar 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, anstelle der …/… Vermieterin der Beklagten geworden zu sein.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. Das Landgericht hält trotz der Veränderung im Gesellschafterbestand der ursprünglichen Kommanditgesellschaft, der nachfolgenden BGB-Gesellschaft und der Klägerin diese in ihrer gegenwärtigen personellen Zusammensetzung für die Vermieterin der Beklagten. Es hält jedoch im Hinblick darauf, dass in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass Änderungen im Gesellschaftsbestand unbeachtlich sind und Vertragspartner die Gesellschafter in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung blieben, die Einholung eines Rechtsentscheids für erforderlich und hat dem Kammergericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
„Haben Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft, die nicht im Grundbuch als Eigentümerin des vermieteten Grundstücks eingetragen ist, Einfluss auf die Aktivlegitimation von Forderungen aus einem Mietverhältnis, das die Gesellschaft mit einem Mieter einer Wohnung abgeschlossen hat oder stehen diese Ansprüche nur den Gesellschaftern in der ursprünglichen Zusammensetzung der Personalhandelsgesellschaft zu?”
Entscheidungsgründe
2. Der Senat, der sich der Auffassung des vorliegenden Landgerichts angeschlosssen hätte, steht sich an einer Entscheidung der Rechtsfrage gehindert, weil die Vorlage inzwischen unzulässig geworden ist. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – ist die Vorlagefrage beantwortet worden. Der Bundesgerichtshof hat unter anderem festgestellt, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und hierzu unter anderem folgendes ausgeführt:
Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718–720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögens der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte, der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGG, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, dass auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die „Gesellschaft” abgeschlossenen Verbindlichkeit handelte es sich um eine „einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung” in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO. S. 100 ff.).
b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjekt...