Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 55 T 174/04 WEG) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.10.2004; Aktenzeichen 72 II 83/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Beschluss des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 29.10.2004 - 72 II 83/04 - wird geändert:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3, 4, 5 und 6 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen werden die Beschlüsse des LG Berlin vom 25.4.2006 - 55 T 174/04 WEG - und des AG Tempelhof/Kreuzberg vom 29.10.2004 - 72 II 83/04 - für wirkungslos erklärt.
Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Antragsgegner 89 % und die Antragsteller 11 % zu tragen. Von den Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsgegner 96 % und die Antragsteller 4 % zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine der Instanzen angeordnet.
Der Geschäftswert des Verfahrens dritter Instanz wird bis zum 5.8.2007 auf 9.000 EUR und ab dem 6.8.2007 auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. In der Sache ist nur noch über die Anträge der Antragsteller auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2003), TOP 4 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 2004/2005), TOP 5 (Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Geschäftsjahr 2003) und TOP 6 (Entlastung der Verwalterin für das Geschäftsjahr 2003) zu entscheiden. Ihre weiteren Anträge auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 1 (Ablehnung ihres Antrags, der Verwalterin aufzugeben, den Miteigentümern schriftlich zu berichten, welche Maßnahmen mit welchem Ergebnis eingeleitet wurden, um rückständige Wohngelder und Sonderumlagen beizutreiben) und auf Verpflichtung der Verwalterin, den Antragstellern schriftliche Auskunft zu erteilen, welche Maßnahmen mit welchem Ergebnis eingeleitet wurden, um rückständige Wohngelder und Sonderumlagen beizutreiben, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.8.2007 wirksam zurückgenommen. Der Zustimmung der Antragsgegner bedurfte es dazu nicht; insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse des LG und des AG auszusprechen (vgl. dazu im Einzelnen den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des KG vom 2.7.2007 - 24 W 34/07 - m.w.N.).
B. In der Sache hat das Rechtsmittel in dem nach der teilweisen Antragsrücknahme verbliebenen Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt in Änderung der Entscheidung des AG zur antragsgemäßen Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3, 4, 5 und 6.
I. Jahresabrechnung 2003
1. Zunächst rechtsfehlerfrei ist das LG davon ausgegangen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5.6.2004 zu TOP 3 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 - ebenso wie die weiteren noch verfahrensgegenständlichen Beschlüsse - formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 WEG genügte die Einladung durch einfachen Brief. Konkrete Ladungsmängel durch Nichtladung bestimmter Personen haben die Antragsteller nicht dargelegt. Der Beschluss wurde ausweislich des Protokolls (Bd. I Bl. 9 ff. d.A.) auch in ausreichender Weise bekannt gegeben, indem das Beschlussergebnis durch den Vorsitzenden der Versammlung festgestellt und bekannt gegeben wurde (vgl. BGH NJW 2001, 3339 = WuM 2001, 572).
2. Weiter hat das LG ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die beschlossene Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 sowohl die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer umfassten. Denn die zur Beschlussfassung vorgelegte Jahresabrechnung 2003 enthielt, wie sich aus der zu den Akten gereichten "Wohngeldabrechnung 1.1.2003-31.12.2003" der Antragsteller ergibt, sowohl die Gesamtabrechnung als auch - in zwei Spalten auf der rechten Seite desselben Blatts angeordnet - die auf die jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten bezogenen Einzelabrechnungen. Nach dem Wortlaut des Beschlusses umfasste die erteilte Genehmigung demnach sowohl die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnungen.
Die Genehmigung auch der Einzelabrechnungen entspricht im Übrigen dem Zweck der Abstimmung über die Jahresabrechnung, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einforderung der zur Fortführung der Gemeinschaft notwendigen Geldbeträge zu schaffen. Da Gesamt- und Einzelabrechnungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist eine Beschlussfassung auch über die Einzelabrechnungen erforderlich. Denn erst durch sie wird verbindlich festgelegt, welche Beträge an den einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesem nachzuzahlen sind. Daher ist...