Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 19.12.2019; Aktenzeichen 13 UF 120/19)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen 127 F 1400/19)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juli 2019 - 13 UF 120/19 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

2. Dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme zu X. einmal pro Quartal per Brief gestattet. Hierbei hat er sich jeglicher Äußerungen zu enthalten, die seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die derzeit nicht stattfindenden persönlichen Kontakte zwischen Antragsteller und X. oder seinen Wunsch nach persönlichen Umgängen mit dem Kind zum Ausdruck bringen.

Den Eltern wird aufgegeben, dem Kind die Briefe des Antragstellers jeweils unverzüglich auszuhändigen.

Sowohl die Eltern als auch der Antragsteller haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die jeweils andere Seite zu enthalten.

3. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen je zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

4. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Umgangskontakte mit dem am XXXX. 2013 geborenen Kind X..

X. wurde mittels einer privaten Samenspende des Antragstellers gezeugt. Seine Eltern sind die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2., die am XXXX. 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die biologische Mutter des Kindes. Die Antragsgegnerin zu 1. hat X. im Jahr 2014 mit Einwilligung des Antragstellers adoptiert.

Das Kind weiß, dass der Antragsteller sein Vater ist. Der Antragsteller besuchte X. in der Vergangenheit zunächst regelmäßig, wobei die Umgangskontakte für maximal zwei Stunden stets in Anwesenheit einer oder beider Mütter stattfanden. Das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen gestaltete sich konflikthaft. In 2017 fanden zwei Meditationstermine statt. Im Mai 2018 erfolgte ein weiterer Mediationstermin, der vom Mediator abgebrochen werden musste, wobei sich die Eltern und der Antragsteller jeweils wechselseitig die Schuld für das Scheitern der Mediation zuweisen.

Ab Frühjahr 2018 geäußerte Wünsche des Antragstellers nach längeren und unbegleiteten Umgängen mit dem Kind lehnten die Antragsgegnerinnen unter Hinweis darauf ab, dass X. dies nicht wünsche. Der Antragsteller lehnte seinerseits Umgänge mit X. im Beisein der Antragsgegnerinnen ab. Lediglich im September und im Oktober 2018 kam es nochmals zu jeweils einem Kontakt zwischen X. und dem Antragsteller; danach brachen die Kontakte zwischen beiden ab. Auch die persönliche Kommunikation zwischen den Antragsgegnerinnen und dem Antragsteller wurde eingestellt. Eine Kommunikation fand nur noch über die Anwälte der Beteiligten statt. In einem Brief vom 18. Oktober 2018 hielt der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1. u.a. folgendes vor:

"(...) Du versuchst auf meine Kosten, indem Du mich 'wegzubeißen', wegzudrücken versuchst, Deine Rolle zu finden und Deine Bindung an X. und umgekehrt auf diese Weise zu festigen.

(...) Ich habe Dir nichts genommen, im Gegenteil: ich habe Dir etwas gegeben und Deine Antwort darauf ist, dass ich rausgeschmissen, vergrault, weggebissen, vom Hof gejagt oder auf Z.s Vorschlag spielerisch 'rausgeschubst' werde. Deshalb wollte und will ich nicht mehr zu euch, so sehr ich es bedauere, in X.s Kinderzimmerwelt keinen Einblick mehr haben zu können.

(...)

(...) Ja- X. ist dein Sohn. Ich habe dir ermöglicht, dass du das sagen kannst. Aber er wird immer dein adoptierter, angenommener Sohn sein. Er hat nicht deine Wurzeln. Voraussichtlich wird X. nie Ökonom, Jurist oder Prokurist werden oder es besonders leicht mit Mathematik, Sport und Naturwissenschaften haben. Er wird wahrscheinlich kein glühender Fußballfan oder gar aktiver Spieler werden- weder im Tor noch in der Abwehr. Um es anders zu formulieren: X. geht in vielen nach seinem Vater. (...)

(...) Wenn über 50 % der Wurzeln einer jungen Pflanze ätzende Säure gekippt wird, glaubst du wirklich, dass das dem Gedeihen der Jungpflanze nicht schadet? Oder wenn 50 % der Wurzeln rausgerissen werden und andere aufgepropft werden? Meinst du diese Operation gelingt? Sie bleibt ein brachialer Akt. (...)"

Den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit X. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dem biologischen Vater nach seiner Einwilligung in die Adoption durch die Antragsgegnerin zu 1. kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB, § 1685 Abs. 2 BGB oder § 1686a Abs. 1 BGB zustehe. Außerdem hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Verfahrensgeschichte bis zum Ergehen dieses Beschlusses und der Gründe für die Entscheidung des Senats wird auf den genannten Beschlus...

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