Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen einer anerkennungsfähigen ausländischen gerichtlichen Entscheidung

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren wird eine Gebühr von 160,00 EUR erhoben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 10. März 1989 vor dem Standesamt T.... von B... die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 1) ist deutscher Staatsbürger. Die Beteiligte zu 2) hat die russische Staatsbürgerschaft. Nach der Eheschließung hatten die Beteiligten zu 1) und 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der russischen Föderation. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wurde die Ehe durch Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... (Russische Föderation) vom 20. Januar 2.... gemäß Art 21, 23 des Familienkodexes der Russischen Föderation geschieden. Laut vorliegender Scheidungsurkunde vom 25. März 2... wurde die gerichtliche Scheidung am 17. Februar 2... wirksam, worüber am 25. März 2... eine Eintragung in das Register des Standesamts des P...... Stadtbezirk von St. P..... vorgenommen wurde. Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 hat das Präsidium des St. P...... Städtischen Gerichts das Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. vom 20. Januar 2005 widerrufen und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Den Antrag des Beteiligten zu 1), festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidung der Ehe vorliegen, hat die Beteiligte zu 3) mit Beschluss vom 3. März 2006 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, aufgrund der am 25. März 2005 erfolgten staatlichen Registrierung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2005 stehe verbindlich fest, dass die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden sei. Anzuerkennen sei der staatliche Akt der Registrierung, nicht das diesem vorausgegangene gerichtliche Verfahren. Die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2005 habe die Registrierung unberührt gelassen.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag auf Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen entgegengetreten.

II.

Der nicht fristgebundene Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung durch das Kammergericht ist gemäß Art. 7 § 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 FamRÄndG zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung des Friedensrichters des Gerichtsbezirk Nr. 2. der Stadt St. P..... nicht vorliegen.

1.

Zutreffend hat die Beteiligte zu 3) in ihrer Entscheidung vom 3. März 2006 darauf hingewiesen, dass es an einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne des Art 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG über die Scheidung der Beteiligten zu 1) und 2) fehlt. Das Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... vom 20. Januar 2005 ist durch Beschluss des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts vom 20. Juli 2005 - Nr. ..... - gemäß Art. 390 der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation widerrufen worden, weil die Beteiligte zu 2) zur dortigen Verhandlung nicht unter ihrer richtigen Adresse geladen worden war. Dass die Entscheidung des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts ihrerseits aufgehoben oder abgeändert worden wäre, macht der Beteiligte zu 1 selbst nicht geltend. Damit ist die Grundlage für die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2005 entfallen (vgl. BGHZ 118, 321, 329; BayObLGZ FamRZ 1998, 1305 ff.).

Aus der unstreitigen staatlichen Registrierung des Versäumnisurteils des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... vom 20. Januar 2005 folgt auch nicht, dass eine - nach § 328 ZPO anzuerkennende - Entscheidung über die Auflösung der Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) für die deutschen Behörde verbindlich feststünde. Hinsichtlich der Beweiskraft ausländischer Personenstandsbücher gilt gemäß § 286 ZPO die freie Beweiswürdigung. Die erhöhte Beweiskraft, die gemäß § 66 PstG deutschen Personenstandsbücher zukommt, ist ausländischen Personenstandsbüchern nicht beizumessen. Denn die Personenstandsbuchführung ist vom Territorialtätsprinzip beherrscht. Eine erhöhte Beweiskraft erlangen ausländische Personenstandsunterlagen auch nicht über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (Bundesgesetzblatt II 1961, 1055) oder über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in Personenstandsbüchern vom 10. September 1964 (Bundesgesetzblatt II 1969, 445, 446). Denn ausländische Personenstandsunterlagen erhalten hierdurch nur die Beweiskraft einer ausländischen, nicht einer deutschen öffentlichen Urkunde (BSGE 77, 144 ff.). Hier steht aufgrund der Entscheidung des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts fest, dass das der Registrierung zugrunde liegende Versäumnisurteil des Friedensrichter...

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