Normenkette
GKG § 18 a.F.; ZPO §§ 3-4, 254
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 23 O 472/03) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des LG Berlin wird der Streitwert der Stufenklage auf 27.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Auskunftsstufe beträgt 6.875 EUR.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin war in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des ehemals volkseigenen hälftigen Anteils an dem Grundstück P.S. 36, welches die Beklagte vom 3.10.1990 bis zur Rückgabe des Anteils an den Restitutionsberechtigten am 10.5.1998 verwaltet hat. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr und Frau I.H.
Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vom 3.10.1990 bis zum 30.6.1994 zu legen, ferner Auskunft darüber zu geben, ob der Restitutionsberechtigte innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG seine Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG geltend gemacht hat, andernfalls Rechnung für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 10.5.1998 zu legen sowie die nach Rechnungslegung noch zu bestimmenden Überschüsse an sie und Frau I.H. zu zahlen.
Durch Anerkenntnisteilurteil hat das LG den Anträgen der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung stattgegeben. Nachdem die Auskunft der Beklagten keinen Zahlungsanspruch der Klägerin ergab, haben die Parteien die weiteren Zahlungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
Das LG hat mit dem von der Beklagten angefochtenen Beschluss vom 23.1.2006 den Wert des Streitgegenstandes auf 40.000 EUR festgesetzt. Hierzu hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen, dass im Durchschnitt für jedes Jahr der Abrechnung mit einem Überschuss aus der Grundstücksverwaltung i.H.v. 5.000 EUR gerechnet werden könne. Demgegenüber meint die Beklagte, bei der endgültigen Festsetzung des Streitwerts müsse die sich nach Auskunftserteilung ergebende Sachlage berücksichtigt werden. Der Auskunftsanspruch sei nicht höher als 2.000 EUR pro Abrechnungsjahr, der Streitwert insgesamt nicht höher als 10.000 EUR zu bewerten.
II. Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG vom 23.1.2006, auf die nach § 72 GKG noch das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.6.2004 gültigen Fassung (im Folgenden: GKG) anzuwenden ist, ist zum Teil begründet. Der Streitwert der Stufenklage beträgt nicht 40.000 EUR, sondern lediglich 27.500 EUR, wobei auf den Auskunftsantrag 6.875 EUR entfällt. Die von der Beklagten verlangte Herabsetzung des Streitwertes auf nur 10.000 EUR ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO, bei der mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist nach § 18 GKG für den Streitwert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Klägers an dem ganzen Prozess aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4252; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rz. 32, Stufenklage; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rz. 20).
Die Wertberechnung der Stufenklage nach § 18 GKG in Fällen, in denen es - wie hier - aufgrund einer negativen Auskunft nicht mehr zu einer Bezifferung des Klageantrags in der Leistungsstufe kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat (KG v. 23.3.1993 - 1 W 6310/92, KGReport Berlin 1993, 29 = MDR 1993, 696) hat in einer früheren Entscheidung im Anschluss an die vorherrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert der Stufenklage unter diesen Umständen nach dem Wert des noch unbezifferten Zahlungsantrages bemisst, der gem. §§ 3 und 4 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Celle v. 8.10.2002 - 6 W 77/02, MDR 2003, 55 = OLGReport Celle 2002, 323; v. 22.2.1996 - 18 WF 15/96, OLGReport Celle 1996, 155 = FamRZ 1997, 99; OLG Schleswig JurBüro 2002, 80; OLG Bremen v. 13.3.1998 - 2 W 13/98, OLGReport Bremen 1998, 192; OLG Dresden v. 15.7.1997 - 10 WF 198/97, OLGReport Dresden 1997, 364 = MDR 1998, 64; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4256 und 4261 ff.; Hartmann, KostG, 36. Aufl., § 44 Rz. 4; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: 2003, Stufenklage; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort: Stufenklage; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rz. 33, Stichwort: Stufenklage; Stein/Jonas/Roth, Z...