Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Frage, ob bezüglich des mit einer Klageänderung geltend gemachten Anspruchs ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, ist auf die nächst folgende mündliche Verhandlung abzustellen. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn in der ersten mündlichen Verhandlung, nachdem der geänderte Anspruch erhoben und begründet worden war, anerkannt wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 13.06.2007; Aktenzeichen 6 C 271/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Juni 2007 wird die Kostenentscheidung im Urteil des am 13. Juni 2007 verkündeten Anerkenntnisteil- und Endurteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten tragen die durch die Beauftragung des Sachverständigen W.... entstandenen Kosten zu 3/5.
Die übrigen Kosten trägt der Kläger.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 22 % und der Kläger zu 78 %.
Der Beschwerdewert beträgt 2 847,24 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des am 13. Juni 2007 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, soweit sie sich gegen den aus dem Anerkenntnisteilurteil resultierenden Kostenausspruch richtet. Sie ist innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Das Urteil ist den Beklagten am 19. Juni 2007 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift am 22. Juni 2007 beim Kammergericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit sie sich gegen den aus dem Endurteil resultierenden Kostenausspruch richtet, denn insoweit ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Soweit die sofortige Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet.
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung liegen hinsichtlich des von den Beklagten anerkannten Teils der Klageforderung die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor. Die Beklagten haben insoweit nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und haben den Anspruch sofort anerkannt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagten durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben, ist nicht darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Klage berechtigt war, sondern darauf, ob die Beklagten zur geänderten Klage einen Anlass gegeben haben (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Auflage, § 93, Rdnr. 45, Klageänderung). Die Beklagten haben zur geänderten Klage keinen Anlass gegeben. Sie sind vor Klageänderung zu keinem Zeitpunkt vom Kläger aufgefordert worden, das Bad- und das Küchenfenster zu erneuern. Bis zur Klageänderung zielte das Begehren des Klägers ausschließlich auf eine Reparatur der Fenster ab. Die Beklagten hingegen wollten die Fenster seit geraumer Zeit erneuern. Der Kläger verweigerte jedoch zu Zustimmung zu einer Erneuerung der Fenster. Die von den Beklagten im Juni 2006 gegen den Kläger gerichtete Klage auf Duldung einer Erneuerung der Fenster ist letztlich aus formalen Gründen gescheitert.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagten den mit der Klageänderung geltend gemachten Anspruch auf Erneuerung der Fenster sofort anerkannt haben, ist auf die nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 93, Rdnr. 4). Das Anerkenntnis ist dann sofort abgegeben, wenn der Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung, nachdem der dann anerkannte Anspruch erhoben und begründet war, diesen anerkennt (OLG Nürnberg, KostRspr. ZPO, § 93, Nr. 9 = JurBüro 63, 115). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagten haben, nachdem der Kläger in der dem Klageänderungsschriftsatz vom 12. September 2006 folgenden mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2007 seinen geänderten Klageantrag gestellt hat, diesen Klageantrag anerkannt.
Soweit die Beklagten in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 83,52 € verurteilt worden sind, handelt es sich um ein Endurteil. Die daraus resultierende Kostenentscheidung, nämlich dass die Beklagten, 3/5 der Kosten des durch die Beauftragung des Sachverständigen M.... W.... entstandenen Kosten zu tragen haben, ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar, so dass diese insoweit zurückgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 3441640 |
JurBüro 2008, 266 |
MDR 2008, 164 |
OLGR-Ost 2008, 123 |