Leitsatz (amtlich)
Lehnt das VormG die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.05.2004; Aktenzeichen 83 T 136/04) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 54-XVII R 1279) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 4.5.2004 - 83 T 136/04 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückgewiesen.
Gründe
I. Die von dem Beteiligten zu 1) im eigenen und im Namen der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und - soweit der angefochtene Beschluss gem. § 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG der sofortigen weiteren Beschwerde unterlag - fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Der Beteiligte zu 1) konnte die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen einlegen. Seine Vertretungsbefugnis beruht auf der notariellen Vollmacht vom 30.10.1998, die ihn zu sämtlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt, bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt die Zulässigkeit der Vertretung aus § 13 S. 2 FGG.
Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das LG seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10). Die Beschwerdeberechtigung der Betroffenen folgt aus § 20 Abs. 1 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass in ihrem Namen zunächst kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des AG vom 17.3.2004 eingelegt wurde und das LG folglich auch nur über die sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers entschieden hat. Derjenige, der von seinem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dennoch zur Einlegung der weiteren Beschwerde befugt (KG v. 10.4.1990 - 1 W 5405/87, MDR 1990, 1023 = NJW-RR 1990, 1292).
II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen die Aufhebung der Betreuung sei als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht zum bei der Aufhebung der Betreuung beschwerdeberechtigten Personenkreis gem. §§ 69i Abs. 3, 69g Abs. 1 FGG gehöre. Gegen die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers stehe dem Bevollmächtigten ebenfalls kein Beschwerderecht zu.
1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings trifft es zu, dass ein Betreuer nicht befugt ist, Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Betreuung und seine damit gleichzeitig verbundene Entlassung einzulegen (BayObLG, Beschl. v. 8.3.2004 - 3Z BR 242/03, BayObLGReport 2004, 322 = JURIS; v. 2.8.1995 - 3Z BR 112/95, BayObLGReport 1996, 12 = FamRZ 1996, 58 f.; FamRZ 1997, 1358; OLG Köln v. 7.10.1996 - 16 Wx 202/96, OLGReport Köln 1997, 100 = FamRZ 1997, 1293; OLG Düsseldorf v. 6.11.1997 - 25 Wx 80/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244 [1245]). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Im Beschluss des AG Schöneberg vom 17.3.2004 sind nicht zwei voneinander zu trennende unabhängige Entscheidungen - Aufhebung der bestehenden Betreuung und Neubestellung eines Vollmachtsbetreuers - enthalten. Tatsächlich hat das AG lediglich den Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt und damit eine einheitliche Entscheidung getroffen. Die Betreuung als solche hat es weiter bestehen lassen. Das ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Beschlusses des AG vom 17.3.2004. Die Betroffene ist weiterhin betreuungsbedürftig, weil sie ihre Angelegenheiten aufgrund der durch Demenz ausgelösten geistigen Behinderung nicht mehr besorgen kann, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB. Daran ändert auch die notarielle Generalvollmacht nichts. Ihr kommt lediglich Bedeutung bei der Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers zu. Nur diese Frage hat das AG Schöneberg anders als das AG Ahrensburg beantwortet. Das AG Schöneberg hat wegen der Vollmacht die Erforderlichkeit einer umfassenden Betreuung in den bisherigen Aufgabenkreisen abgelehnt sie aber zugleich für eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung bejaht. Der Wortlaut des Beschlusses des AG steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der gleichzeitig erfolgten Bestellung des Vollmachtsbetreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB nicht um etwas anderes als die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB handelt. Die Vollmachtsbetreuung ist vielmehr eine reguläre Betreuung bei der lediglich der Aufgabenkreis durch das Gesetz - und den Geschäftskreis der Vollmacht (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1896 Rz. 21) - vorgegeben ist (Schwab in MünchKomm/, BGB, ...