Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 23.2.2000 aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Mutter ist statthaft.
Für das vorliegende Verfahren der Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und seiner Tochter gelten die Verfahrensvorschriften des FGG (§ 621 a Abs. 1 ZPO). Nach § 50 FGG kann einem Kind auch in einem Umgangsregelungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Ob eine vom Familiengericht nach § 50 FGG getroffene Anordnung der Beschwerde unterliegt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in § 50 FGG richtet sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 19 FGG. Danach sind die Instanz abschließende Anordnungen des Familiengerichts Gerichts anfechtbar, dagegen unterliegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich keiner Beschwerde. Eine Ausnahme gilt nur für erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreifende Anordnungen (vgl. z.B. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl., § 19 FGG Anm. 2 a bb). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt – insoweit besteht in der Rechtsprechung Einigkeit – eine verfahrensleitende Zwischenverfügung des Gerichts dar. Der Senat vertritt die Auffassung, dass diese Verfügung mit einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Eltern verbunden ist. Zu den Rechten der Eltern gehört im Rahmen der ihnen zustehenden elterlichen Sorge die Wahrung der Interessen ihrer Kinder. Der dem Kind bestellte Verfahrenspfleger hat gleichfalls die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Ihm kommt deswegen im Konfliktfall eine die Rechte der Eltern wesentlich einschränkende Funktion zu. Nicht auch zuletzt wegen der mit seiner Bestellung verbundenen Kosten muss deshalb den Eltern die Anfechtung der die Bestellung eines Verfahrenspflegers anordnenden Entscheidung des Familiengerichts ermöglicht werden (OLG Köln FF 1999, 145; OLG Frankfurt FamRZ 1999 Heft 15, IX; a. A. insbesondere OLG Celle FamRZ 1999, 1589; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 249).
Hier führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. In welchem Umfang die Beteiligten vom Familiengericht eine Begründung der nach § 50 FGG getroffenen Entscheidung erwarten dürfen, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Jedenfalls genügt im Hinblick auf die verschiedenen, in § 50 FGG genannten die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft rechtfertigenden Sachverhalte zur Begründung nicht, dass das Familiengericht seine Entscheidung allein mit dem Zitat der Vorschrift – hier sogar ohne Angabe der vom Gericht für maßgebend erachteten gesetzlichen Variante – rechtfertigt. Das Familiengericht wird, hält es die Bestellung eines Verfahrenspflegers weiterhin für geboten, nunmehr zu begründen haben, welche Umstände hier die Anordnung rechtfertigen.
Fundstellen
Haufe-Index 610153 |
FamRZ 2000, 1298 |
KG-Report 2001, 303 |