Normenkette
ZPO § 126
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 527/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.133,63 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller begehrt nach Maßgabe der Beschwerdeschrift vom 15.11.2001 die „Umschreibung” des zugunsten des Beklagten selbst erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.1.2001 auf seinen Namen. Dieses Begehren ist, da eine Umschreibung des früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtlich nicht möglich ist, der Sache nach auf den Erlass eines neuen, auf den Namen des Antragstellers lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses gerichtet, ggf. unter Aufhebung des früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl. BGHZ 5, 251; KG JurBüro 1977, 1624 [1625]; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 126 Rz. 25).
Diesem Festsetzungsbegehren kann nicht entsprochen werden, weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 7.2.2001 ggü. dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Darauf wird im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Dem steht die Vorschrift des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen. Vielmehr konnte die Klägerin ggü. dem Beklagten selbst deshalb wirksam aufrechnen, weil seinerzeit ein auf den Namen des Beklagten lautender Kostenfestsetzungsbeschluss vorlag. Das lässt die Begründung der Beschwerde unberücksichtigt.
Hier sind die von der Klägerin zu erstattenden Kosten, und zwar auf Betreiben des jetzigen Antragstellers in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter des Beklagten, durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2001 auf den Namen des Beklagten selbst festgesetzt worden. Dieser Beschluss ist der Klägerin zu Händen ihrer Anwälte am 23.1.2001 zugestellt worden. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26.6.2001 hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 7.2.2001 ggü. dem für den Beklagten festgesetzten Kostenerstattungsanspruch die Aufrechnung mit der im zugrunde liegenden Prozess ausgeurteilten Hauptforderung erklärt. Dieses eigene Vorbringen des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 126 Rz. 14 m.w.N.); es ist von vornherein als unstreitig anzusehen, so dass es dazu keiner Anhörung der Klägerin bedarf.
Nach einmütiger, auch vom BGH und bereits vom Senat vertretener Auffassung muss sich in solchem Fall der beigeordnete Anwalt im Hinblick auf sein Beitreibungsrecht aus § 126 Abs. 1 ZPO trotz der Vorschrift des § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO Erfüllungshandlungen einschl. einer Aufrechnung seitens des Erstattungsschuldners ggü. der vom beigeordneten Anwalt vertretenen Partei entgegenhalten lassen, die – wie hier – während des rechtswirksamen Bestehens einer Kostenfestsetzung zugunsten der Partei selbst erfolgt sind (BGH v. 22.6.1994 – XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292; KG JurBüro 1977, 1624 [1625]; OLG Hamm Rpfleger 1973, 103; OLG Koblenz v. 21.11.1986 – 14 W 867/86, MDR 1987, 1032; OLG Stuttgart JurBüro 1987, 919; OLG Schleswig JurBüro 1990, 1195; OLG München JurBüro 1997, 589; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 847 m.w.N.; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 126 Rz. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 126 Rz. 14; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rz. 17). Diese Auffassung, von der abzugehen kein Anlass besteht, beruht auf der Erwägung, dass der Erstattungsschuldner in solchem Fall in der Lage sein muss, durch freiwillige Leistung an den Titelgläubiger oder andere Erfüllungshandlungen die Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Partei erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss abzuwenden (BGH v. 22.6.1994 – XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292).
Eine Ausnahme davon wäre nur bei treuwidrigem Verhalten des Titelgläubigers (§ 242 BGB) zu machen, was etwa dann in Betracht käme, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft auf den Namen der Partei lautet und der an die Partei leistende Erstattungsschuldner dies erkennen konnte (vgl. BGH v. 22.6.1994 – XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292). Für treuwidriges Verhalten der Klägerin ist hier nichts ersichtlich. Dem auf den Namen des Beklagten selbst lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2001 lag vielmehr ein durch seinen beigeordneten Anwalt gestellter Kostenausgleichungsantrag „gem. §§ 103 ff. ZPO” zugrunde, der nicht andeutungsweise erkennen lässt, der Anwalt habe die Festsetzung gem. § 126 ZPO auf seinen eigenen Namen begehrt. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Beschwerdeschrift auf S. 1/2 die Auffassung vertritt, er habe seinerzeit die Festsetzung auf seinen Namen beantragt und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2001 laute fehlerhaft auf den Namen des Beklagten selbst, kann davon keine Rede sein. Vielmehr hätte der Antragsteller seinerzeit den Festsetzungsantrag ausdrücklich oder sonst zweifelsfrei erkennbar im eigenen Namen stellen müssen. (vgl. OLG Hamm NJW 1968, 405). Dementsprechend hat der jetzige Antr...