Leitsatz (amtlich)
Auf Antrag und Bewilligung eines Eigentümers kann zu Lasten seines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden, die sie berechtigt, eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.
Normenkette
GBO §§ 13, 19; WEG § 10
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 4 MI ...N-14,...N, 8...N) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Zum Sondereigentum der im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte gehört jeweils ein Abstellraum. Zur UR-Nr. 1...U/2...des Notars A.M.U.in M.bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den Wohnungseigentumsgrundbüchern zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese soll befugt sein, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz sowie alle hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 hat der Urkundsnotar gegenüber dem Grundbuchamt den Vollzug seiner UR-Nr. 1...U/2...beantragt. Unter Hinweis auf § 18 GBO und Bestimmung einer Frist von einem Monat hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 8.1.2015 darauf hingewiesen, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit als Gesamtrecht auf den drei betroffenen Blättern nicht eintragungsfähig sei und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Berechtigte einer Dienstbarkeit sein könne. Vielmehr sei jeweils eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller nicht betroffenen Wohnungsgrundbuchblätter zu bewilligen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 15.1.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22.1.2015 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und begründet.
1. Die angefochtene Zwischenverfügung ist schon aus formalen Gründen aufzuheben. Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO darf nur ergehen, wenn ein rückwirkend behebbarer Mangel vorliegt (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18, Rdn. 8). Ansonsten erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt. Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen beizubringen (Demharter, a.a.O., Rdn. 12). Nichts anderes hat das Grundbuchamt hier aber erfordert. Weil es die Eintragung des beantragten Rechts für die Wohnungseigentümergemeinschaft für unzulässig erachtet hat, soll das Recht für einen anderen Rechtsträger begründet werden. Das aber kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
2. Darüber hinaus bestehen die in der Zwischenverfügung aufgeführten Eintragungshindernisse auch nicht.
a) Ob die Belastung der drei Wohnungseigentumsrechte mit einer einheitlichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit möglich ist (so die herrschende Meinung, vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 1120 und 1195 m.w.N.; a.A. Böttcher, RpflStud 2009, 5, 7) oder nicht, kann dahinstehen. Das Grundbuchamt hat auf die Beschwerde an seinen Bedenken offenbar nicht mehr festgehalten, damit dem Rechtsmittel abgeholfen, § 75 GBO, so dass es insoweit nicht mehr Gegenstand des von dem Senat nunmehr zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 75, Rdn. 9).
b) Die - nicht näher belegte - Auffassung des Grundbuchamts, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht Berechtigte einer - hier beschränkt persönlichen - Dienstbarkeit sein, teilt der Senat nicht.
aa) Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, § 1090 BGB, ist auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, im Grundbuch einzutragen, wenn sie derjenige, dessen Recht betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Antrag und Bewilligung der Beteiligten zu 1 liegen vor. Sie ist als Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte von der beantragten Eintragung auch unmittelbar betroffen.
§ 19 GBO bringt das im Grundbuchverfahren grundsätzlich geltende formelle Konsensprinzip zum Ausdruck (Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 1). In diesem Rahmen wird das Grundbuchamt von der Prüfung der regelmäßig zur Begründung dinglicher Rechte erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen, vgl. § 873 Abs. 1 BGB, befreit (Kössinger, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 19, Rdn. 38). Diese müssen dem Grundbuchamt folglich nicht nachgewiesen werden. Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchmäßiger Form, vgl. § 29 GBO, nachgewiesen sind (Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 41).
bb) Voraussetzung der Eintragung eines hierdurch Begünstigten ist allerdings dessen Rechtsfähigkeit. Denn nur wer rechtsfähig ist, kann überhaupt Rechte erwerben und in Folge dessen im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BGH, NJW 2009, 594, 595 - zur Grundbuchfähigkeit der teilrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemein...