Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert einer Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB
Normenkette
BGB § 556g Abs. 3; GKG § 41 Abs. 5; ZPO §§ 3, 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.06.2022; Aktenzeichen 64 T 29/22) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 21.03.2022; Aktenzeichen 215 C 285/21) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.06.2022 - 64 T 29/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit der am 01.10.2021 bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingegangen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB über für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgebliche Tatsachen, Rückzahlung von 65,80 EUR als den die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete übersteigenden Betrag sowie die Erstattung von 553,11 EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Rüge und Forderung auf Herabsetzung der vereinbarten Miethöhe, Rückforderung danach überzahlter Miete und Kaution sowie Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB geltend gemacht. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich vor dem Amtsgericht Charlottenburg, in dem sich die Parteien unter anderem auf eine rückwirkende Herabsetzung der vereinbarten Nettokaltmiete geeinigt haben.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 den Streitwert auf 289,52 EUR festgesetzt, wobei es den Auskunftsanspruch auf 20% des Jahresbetrages der streitigen Miethöhe bemessen hat. Den Mehrwert des Vergleichs hat es auf 526,40 EUR festgesetzt.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 20.06.2022 abgeändert und den Streitwert auf 806,95 EUR sowie den Mehrwert des Vergleichs auf 789,60 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Auskunftsanspruch mit pauschal 300,00 EUR bewertet und zur Begründung ausgeführt, dass das schützenswerte Interesse des Mieters an der Auskunft neben der gleichzeitig beanspruchten Mietrückzahlung auf ein minimales Kostenrisiko eines künftigen weiteren Rechtsstreits um die Herabsetzung der Miete begrenzt sei. Ferner seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten insoweit streitwerterhöhend zu berücksichtigen, als sie Ansprüche betreffen, die über die mit der Klage weiterverfolgten Ansprüche hinausgehen. Den streitwerterhöhenden Betrag hat es nach der Differenz zwischen den geltend gemachten Kosten und den von dem Landgericht anhand des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren bestimmt.
Den Wert des Mehrvergleichs hat das Landgericht im Hinblick auf die Einigung über die Miethöhe analog § 41 Abs. 5 GKG n.F. auf den Jahresbetrag des streitgegenständlichen Mietanteils festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts, welches die weitere Beschwerde zugelassen hat, ist der Klägerin am 20.06.2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20.07.2022 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass der Wert der Feststellung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miethöhe nach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO anhand des 3,5fachen Jahreswertes der streitigen Miethöhe zu bemessen und der Auskunftsanspruch auf 20% hiervon festzusetzen sei.
II. Die nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis nicht zu niedrig festgesetzt.
1. Der Wert der Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höhe übersteigenden Miete bestimmt sich nach § 41 Abs. 5 GKG n. F. analog in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete, wenn die Sache wie hier nach dem 01.01.2021 anhängig gemacht wurde. Auf die insoweit zutreffende Begründung des Landgerichts im Beschluss vom 20.06.2022 sowie bereits des Amtsgerichts in den Beschlüssen vom 21.03.2022 und vom 07.04.2022 wird Bezug genommen.
Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 -, Rn. 10, juris), ist erfüllt.
In der Begründung für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BT-Drs. 19/23484, S. 53) hat der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG auf die Zielsetzung hingewiesen, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum aus sozialpolitischen Erwägungen zu dämpfen. Ferner hat er ausgeführt, dass unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung nicht nachvollziehbar seien.
Er hat dabei ausdrüc...