Leitsatz (amtlich)
1. Dem Haftpflichtversicherer muss nach § 14 Abs. 1 VVG (n.F.) auch in einfach gelagerten Fällen eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrundes sowie der Schadenshöhe zugestanden werden, die von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Klageveranlassung i.S.v. § 93 ZPO besteht erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert oder dem Anspruch bereits ohne Prüfung entgegen getreten wird.
2. Eine Regulierung ohne jegliche Information durch den Versicherungsnehmer und ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme der Ermittlungsakte ist dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen nicht zuzumuten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen 58 O 176/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 5.2.2009 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 58 des LG Berlin - 58 O 176/08 - wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich der das Anerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis zu 3.500 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das LG Berlin hat - nach übereinstimmender Erledigungserklärung und Anerkenntnis wegen 346,14 EUR nebst anteiliger Zinsen - mit am 5.2.2009 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Klägerin nach §§ 91a, 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen des Sachverhaltes sowie der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen die Kostenentscheidung des ihr am 9.2.2009 zugestellten Urteils hat die Klägerin am 18.2.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und u.a. sinngemäß ausgeführt, die Beklagten hätten Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen die Prüfungsfrist sich auf ca. 2 Wochen belaufe. Soweit der Beklagte zu 1. seine Obliegenheit verletzt habe, indem er den Schaden nicht angezeigt habe, könne dieses Versäumnis nicht zu ihren Lasten gehen. Jedenfalls hätten die den Beklagten zu 1. betreffenden Kosten diesem auferlegt werden müssen. Sie habe - so trägt sie erstmals vor - ihn mehrfach aufgefordert, der Versicherung gegenüber eine Schadenmeldung abzugeben. Hinsichtlich der (anerkannten) Mehrwertsteuer könne keinesfalls ein sofortiges Anerkenntnis vorgelegen haben.
Die Beklagten weisen u.a. sinngemäß darauf hin, dass die Obliegenheitsverletzung nicht im Außenverhältnis zur Klägerin Einfluss hätte. Veranlassung zur Klageerhebung bestehe erst, wenn die Klagepartei annehmen müsse, ohne den Klageweg nicht zu ihrem Recht kommen zu können. Dass der Beklagte zu 1. von der Klägerin mehrfach zur Abgabe der Schadenmeldung aufgefordert worden sei, sei nicht richtig und der Vortrag als verspätet nicht zu berücksichtigen. In Ansehung der Rechtsform der Klägerin als GmbH habe sie mangels Nachweises davon ausgehen dürfen, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden habe. Erstmals im Termin sei die Bescheinigung des Finanzamtes vom 30.12.2008, wonach keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, im Original vorgelegt worden.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, soweit sie sich gegen die den erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung richtet (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 56 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 99 Rz. 12; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 91a Rz. 53). Sie ist jedoch unbegründet.
Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach §§ 91a, 93 ZPO zu Recht der Klägerin auferlegt, weil die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.
a) Dem Haftpflichtversicherer (der Beklagten zu 2.) muss nach § 14 Abs. 1 VVG (n.F.) auch in einfach gelagerten Fällen eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrundes sowie der Schadenshöhe zugestanden werden. Zur Überprüfung des Haftungsgrundes ist die Schadenanzeige bzw. Unfalldarstellung des Versicherungsnehmers (des Beklagten zu 1.) sowie grundsätzlich die - hier auch erbetene - Einsicht in die Ermittlungsakte (vgl. OLG Frankfurt mit Beschl. v. 18.5.2004 - 17 W 18/04 - NJOZ 2004, 3732 sowie mit Beschl. v. 31.1.1996 - 22 W 27/95, OLGReport Frankfurt 1996, 77) erforderlich. Ob bei einem durchschnittlich gelagerten Fall vier bis sechs Wochen im Allgemeinen angemessen sind (so Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rz. 6 "Haftpflichtversicherung"; Wolst in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 20 "Haftpflichtschaden"; OLG Rostock MDR 2001, 935) oder mit Rücksicht auf die "heutigen technischen" Bedingungen die Prüffrist auf durchschnittlich drei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114) oder gar nur zwei Wochen zu begrenzen ist (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190), kann dahin gestellt bleiben. Klageveranlassung besteht erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert wird ode...