Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 102 T 44/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beschlüsse des AG Charlottenburg vom 22.10.2002 und 28.4.2003 aufgehoben sind.
Gründe
A. Das AG Charlottenburg hat auf den Antrag des Beteiligten zu 2) den Beteiligten zu 3) mit Beschl. v. 22.10.2002 zum Nachtragsliquidator der am 31.7.2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Gesellschaft mit einem beschränkten Aufgabenkreis bestellt. Zuvor hatte der ebenfalls auf Antrag des Beteiligten zu 2) mit Beschl. v. 17.9.2002 zum Nachtragsliquidator bestellte Herr C. sein Amt niedergelegt und den Bestellungsbeschluss zurückgereicht. Gegen den Beschl. v. 22.10.2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), die zum Zeitpunkt der Löschung die alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft war, in ihrem Namen und unter - später nachgereichter - Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 12.12.2002 gewandt mit dem Ziel, den Beteiligten zu 3) als Nachtragsliquidator abzuberufen und die Nachtragsliquidation für beendet zu erklären, hilfsweise einen Herrn G. zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Diese Anträge hat das AG Charlottenburg mit Beschl. v. 28.4.2003 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 19.5.2003 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 2.6.2003, der am gleichen Tag beim LG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach der Übersendung dieses Schreibens hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 28.7.2003 erklärt, dass er sich der bereits erhobenen Beschwerde aus eigenen Gründen anschliesse. Mit Beschl. v. 16.12.2003 hat das LG den Beschl. v. 28.4.2003 aufgehoben und den Rechtsbehelf des Beteiligten zu 3), den es als Anschlussbeschwerde angesehen hat, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der am 21.1.2004 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.
B. Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3) ist beschwerdebefugt. Nach dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ist allerdings lediglich der Beschluss des AG Charlottenburg vom 28.4.2003 aufgehoben worden, mit dem die Anträge der Beteiligten zu 1) auf Aufhebung der Nachtragsliquidation und hilfsweiser Bestellung eines anderen Nachtragsliquidators zurückgewiesen worden sind. Unberührt geblieben ist der Bestellungsbeschluss vom 22.10.2002. Dass das LG gleichwohl auch diesen Bestellungsbeschluss aufheben wollte, ergibt sich aber aus den Gründen der Entscheidung. Denn danach ist der Antrag der Beteiligten zu 1), der auf eine Abberufung des Beteiligten zu 3) als Nachtragsliquidators zielte, begründet. Das LG führt insoweit weiter aus, dass die Bestellung einer anderen Person zum Nachtragsliquidator nicht tunlich sei. Enthält aber der Beschluss des LG die Abberufung des Beteiligten zu 3) als Nachtragsliquidators ist dieser auch i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG, der nach § 29 Abs. 4 FGG auch im Rahmen der weiteren Beschwerde gilt, beschwerdebefugt (KG v. 15.3.2005 - 1 W 450/04, KGReport Berlin 2005, 505; OLG Köln v. 6.1.2003 - 2 Wx 39/02, OLGReport Köln 2003, 121 = GmbHR 2003, 360 = Rpfleger 2003, 301; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rz. 92). Soweit das LG angenommen hat, der Beteiligte zu 3) habe eine Anschlussbeschwerde eingelegt, ergibt sich die Beschwer schon aus dem Umstand, dass diese als unzulässig verworfen worden ist.
I. Die sofortige weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Rechtsverletzungen, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 546 f. ZPO weist die landgerichtliche Entscheidung nicht auf.
1. Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 3) gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 28.4.2003 Anschlussbeschwerde einlegen wollte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 28.7.2003. Dem steht nicht entgegen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Beschl. v. 28.4.2003 noch gar nicht bekannt war. Denn er hat seine Erklärung auch nach dem Erhalt des Beschlusses aufgrund des Schreibens des LG vom 30.10.2003 nicht korrigiert. Dann aber durfte das LG bei dem als Rechtsanwalt zugelassenen Beteiligten zu 3) von der Absicht ausgehen, dass dieser an seiner Erklärung festhalten will, zumal dieser selbst mit Schreiben vom 12.11.2003 erklärt hat, dass er nunmehr endlich verstehe, worum es eigentlich gehe. Einer weiteren Nachfrage entsprechend § 138 Abs. 1 ZPO, ob an der Erklärung festgehalten werde oder ob tatsächlich eine Anschlussrechtsmittel eingelegt sein soll, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Die von dem Beteiligten zu 3) in dem Schriftsatz vom 25.5.2005 erklärte Anfechtung wegen Irrtums geht ins Leere, weil Verfahrenshandlungen nicht rückwirkend durch Anfechtungserklärung beseitigt werden können (BGH NJW 1963, 956 [957]; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 11 Rz. 34). Ist das LG abe...