Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers wird durch ein an das Betreuungsgericht gerichtetes Schreiben, mit dem "vorsorglich zur Fristwahrung ein Vergütungsantrag gestellt" wird, nicht gewahrt, wenn der Antrag ansonsten keinerlei Angaben zur Prüfung des Stundenansatzes enthält.

 

Normenkette

BGB § 1836; VBVG §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.04.2012; Aktenzeichen 87 T 160/09)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 52 XVII R 1086)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis 4.000 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.

Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde ist formgerecht erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Darauf, dass sie erst einen Monat nach Zugang der angefochtenen Entscheidung bei dem KG eingegangen ist, kommt es nicht an. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde, §§ 56g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG, ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des LG dem Beteiligten zu 2 nicht förmlich zugestellt worden ist, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 FGG. Eine Heilung des Zustellungsmangels, § 189 ZPO, ist nicht erfolgt, weil der Akte nicht zu entnehmen ist, dass etwas anderes als die formlose Übersendung des Beschlusses hätte gewollt sein können (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1992 - XII ZB 120/92 - Juris).

2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.

a) Das LG hat ausgeführt, Vergütungsansprüche des Beteiligten zu 2 seien für den Zeitraum vom 29.9.2005 bis zum 29.9.2006 erloschen, weil der Vergütungsantrag vom 31.12.2007 außerhalb der 15monatigen Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBVG gestellt worden sei. Durch den Antrag vom 29.12.2006 sei die Frist nicht gewahrt worden. Dieser sei nicht hinreichend überprüfbar gewesen. Erforderlich seien zumindest nachvollziehbare Angaben über den Abrechnungszeitraum, den Aufenthaltsstatus des Betroffenen und die Frage, ob er vermögend oder mittellos ist, sowie den Stundensatz des Betreuers. Diese Kriterien seien auch nicht gerichtsbekannt gewesen. So habe das Vormundschaftsgericht im Hinblick auf das hohe Alter der Betroffenen nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihre Aufenthaltssituation gleich geblieben sei. Auch hätten sich die Vermögensverhältnisse verändern können und es fehle vor allem an der Angabe, für welchen Zeitraum eine Vergütung begehrt worden sei. Auch die Bewilligung einer Mindestvergütung komme nicht in Betracht, weil sie zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelung in § 2 S. 1 VBVG führte.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 FGG, 546 ZPO, stand.

Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers ist innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach seiner Entstehung bei dem Vormundschaftsgericht geltend zu machen. Wird diese von Amts wegen zu berücksichtigende (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 - 4 WF 92/08 - Juris) Frist versäumt, erlischt der Vergütungsanspruch, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, 2 Abs. 1 S. 1 VBVG, mit der Folge, dass ein auf seine Bewilligung gerichteter Antrag zurückzuweisen ist. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers beginnt mit dem Ablauf des Abrechnungsquartals zu laufen (KG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 W 392/08, FGPrax 2009, 63).

Gemessen hieran hat das LG zu Recht erkannt, dass bis zum 29.9.2006 entstandene Ansprüche mit dem Vergütungsantrag vom 31.12.2007 nicht mehr durchgesetzt werden konnten, weil die Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Es kommt deshalb darauf an, ob die Frist durch den "Vergütungsantrag" vom 29.12.2006 gewahrt worden sein konnte. Dies hat das LG mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint.

Nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist (hierzu BT-Drucks. 13/7158, 23, 27) muss der Vergütungsantrag es dem Kostenbeamten ermöglichen, die (zutreffende) Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen. Grundsätzlich unzureichend ist deshalb die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht (OLG Hamm, FGPrax 2009, 161, 162; KG, Beschl. v. 5.4.2011 - 1 W 518/10, FGPrax 2011, 235, 236; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 2 VBVG, Rz. 3; Bettin, in: BeckOK, BGB, 2012, § 1836 Rz. 20). Dies gilt auch, wenn lediglich ein Anspruch auf eine pauschalierte (Stunden-)Vergütung nach § 5 VBVG besteht. Die dortigen Pauschalen differenzieren u.a. nach den Vermögensverhältnissen des Betreuten und seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Berufsbetreuer hat deshalb zumindest die insoweit für die Berechnung maßgeblichen Tatsachen darz...

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