Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Registergericht für eine gelöschte GmbH für nach deren Löschung aufgefundenes Vermögen einen Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört zu seinen Aufgaben nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen.
2. Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig
(Anschluss an OLG Celle, B.v. 03.01.2008, 9 W 124/07)
3. Zwar kommt ein Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH als Löschungsvorgang im Sinne des § 395 FamFG in Betracht. Eine Wiedereintragung kann nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 51811 B) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte ist durch Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1992 gegründet, aufgrund einer Vertragsänderung vom 14. Juni 1994 am 22. Juni 1994 mit dem Unternehmensgegen-stand "Die Beteiligung an anderen Gesellschaften, deren Gegenstand die Ausführung, Leitung und Planung von Bauarbeiten aller Art für fremde und eigene Rechnung ist" im Handelsregister eingetragen und am 29. Juni 2000 ebendort als vermögenslose Gesellschaft aufgrund des § 141a FGG gelöscht worden.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2000 hat das Amtsgericht Charlottenburg Herrn Alexander Fuchs zum Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf die "Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile an der B ... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 62106 treuhänderisch gehalten von der D... GmbH mit Sitz in Berlin und der A... GmbH mit Sitz in Berlin und der entsprechenden Treuhandverträge mit diesen Gesellschaften" beschränkt. Der hiesige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hielt am 17. April 2014 eine Gesellschafterversammlung ab. Auf dieser wurde die "Fortsetzung der Gesellschaft" beschlossen, eine Geschäftsführerin bestellt und ferner beschlossen, dass das Amt des Liquidators mit Eintragung der Geschäftsführerin im Handelsregister erlöschen würde. Die entsprechende Anmeldung der Beteiligten wies das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zurück. Die gegen diesen Beschluss von ihr eingelegte Beschwerde hat die Beteiligte nach Nichtabhilfe durch das Registergericht und Vorlage an das Kammergericht zur Entscheidung (12 W 90/14) schlussendlich zurückgenommen.
Unter dem 15. Januar 2015 hat der Nachtragsliquidator der Beteiligten deren Wiedereintragung im Handelsregister "ausschließlich zum Zwecke der Verschmelzung" mit der G ... GmbH mit Sitz in Berlin beantragt. Am selben Tag hatte der Nachtragsliquidator der Beteiligten zur UR-Nr. 34/2015 von deren Verfahrensbevollmächtigtem einen Verschmelzungsvertrag mit der G GmbH geschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger noch am selben Tag zugestimmt hatten. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diese Anmeldung mit Beschluss vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen. Eine Fortsetzung und Wiedereintragung der Beteiligten als werbende Gesellschaft sei ausgeschlossen. Diese könne damit auch nicht übertragender Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung sein. Zudem sei der Verschmelzungsvertrag zwischen der Beteiligten und der G GmbH unwirksam.
Mit beim Registergericht am 25. März 2015 per EGVP eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Beteiligte Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Der Be-schluss des Registergerichts sei fehlerhaft. Die Beteiligte sei im Jahr 2000 gerade nicht beendet worden, sondern habe fortbestanden. Sie habe weiterhin zumindest über die Unternehmensbeteiligung an der B ... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 62106 verfügt, für die auch alljährlich gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften eine Steuererklärung abgegeben worden sei. Zudem sei am 29. Dezember 2000 Herr ... F... zum Nachtragsliquidator bestellt worden. Eine im Stadium der Nachtragsliquidation befindliche Gesellschaft könne aber durch Beschluss der Gesellschafter fortgesetzt werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist in der Form des § 64 Abs. 2 FamFG und der Frist des § 63 FamFG eingelegt und damit zulässig. Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG, da ihr (Wieder-) Eintragungsantrag vom 15. Januar 2015 vom Registergericht zurückgewiesen und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist.
2. ...