Leitsatz (amtlich)
Der Wegfall des Hauptmietverhältnisses hat nicht zur Folge, dass der Untervermieter gegen den Untermieter keinen Herausgabeanspruch gem. § 546 BGB hat.
Die Herausgabeansprüche des Hauptvermieters gegen den Hauptmieter und des Untervermieters gegen den Untermieter bestehen nebeneinander, wobei der Untervermieter seinen Herausgabeanspruch auch auf Herausgabe an den Hauptvermieter richten kann.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen 12 O 21/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1), wird das am 11.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die im zweiten Obergeschoss des ehemaligen Gemeindezentrums ...in der ...Berlin gelegenen Räume der früheren Wohnung Nr. 3 bestehend aus sechs Zimmern, einem Bewirtschaftungsraum, zwei Bädern, einem WC, einer Küche, einem Flur, einer Loggia und einer Terrasse, sowie die darunter befindlichen Räume der früheren Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss rechts hinten - mit Blickwinkel vom Treppenhaus aus gesehen - bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur und einer Terrasse zu räumen und an die ..., vertreten durch die ...Berlin herauszugeben;
2. Der Beklagten zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 8.648,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit sich der Beklagte zu 1) gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 7.998,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 wendet, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 13 % als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 58 %, und der Kläger zu 29 %. Die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens verursachten Kosten hat der Kläger alleine zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 13 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) alleine zu weiteren 58 %. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 29 %. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte zu 2) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufungen zurückgewiesen werden. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 25.000 EUR und wegen der Verurteilung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.200 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Berufung der Beklagten
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Mietzins sei allein in der Zeit von November 2007 bis September 2009 um (23 × 399,20 EUR) 9.181,60 EUR gemindert gewesen.
Die Durchfeuchtungsprobleme bestünden unverändert fort und könnten ohne weiteres von einem Sachverständigen in Augenschein genommen werden. Im Einzelnen bestünden folgende Durchfeuchtungen:
Durchgangszimmer (Büro)
Die Decke sei auf einer Fläche von ca. 1,5 m × 1,0 m vollständig durchnässt, so dass sich mit einer zeitlichen Verzögerung von 3 bis 4 Taben nach starken Regenfällen Tropfen an der Decke bildeten und es reinregne.
Bewirtschaftungsraum (Gästezimmer Nr. 7)
Die an das Treppenhaus grenzende Wand sei über einer Fläche von 1,5 qm vollständig durchnässt.
Gästelobby/Terrassenzimmer
An der Decke befinde sich eine massive Durchfeuchtung über eine Fläche von 2,5 qm.
Bad 1
An der Badezimmerdecke befinde sich eine Durchfeuchtung über eine Fläche von 50 cm × 50 cm.
Küche
An der Wand befinde sich im Bereich des Fallrohres eine Durchfeuchtung von 80 cm × 20 cm, die blühe (Bläschenbildung)
Falsch sei bereits die Prämisse des LG, wonach sich eine Mietminderung nur dann auf die Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB auswirke, wenn sie bereits vor der Kündigung nach § 536 BGB eingetreten sei.
Davon abgesehen sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Frage des Kündigungszeitpunktes widersprüchlich.
Wenn das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 2.3.2007 beendet worden sein sol...