Leitsatz (amtlich)
1. Im Hinblick auf die - verjährungsrechtlich relevante - Frage, wann ein Anspruchsinhaber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat (§ 852 BGB a.F., § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), gibt es keinen Erfahrungssatz, dass der Inhalt von Pressemitteilungen stets zeitnah von den Betroffenen zur Kenntnis genommen wird; im Hinblick auf die Frage grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch besteht keine Pflicht, die Presse zu verfolgen. Das gilt auch für Kaufleute und organschaftliche Vertreter von Handelsgesellschaften in Bezug auf unternehmensbezogene Nachrichten des Wirtschaftsteils.
2. Eine Kartellschadensersatzklage ist nicht gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, weil in der Klageschrift nicht die einzelnen Umsatzgeschäfte benannt wurden, bei denen das Kartell zu einer Preiserhöhung geführt hat und aus denen der Geschädigte daher den geltend gemachten Schaden errechnet. Ändert der Kläger im Laufe des Prozesses seinen Vortrag dahin, dass er seinen Schaden nunmehr aus anderen Umsatzgeschäften errechnet, stellt dies nicht ohne weiteres eine (Teil-) Klagerücknahme bzw. (Teil-) Klageänderung dar.
3. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch, der auf Grund eines Kartellverstoßes entsteht, ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, welches zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses galt.
4. Zum Eingreifen eines Anscheinsbeweises zugunsten der Annahme der Kartellteilnahme eines Beklagten, der zwar in einem Kartellordnungswidrigkeitenbescheid des BKartA als Teilnehmer benannt wurde, jedoch nicht Betroffener des Bescheides war.
5. Der Schadensersatzanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. (heute: 33 Abs. 3 Satz 1 GWB) setzt nicht die Zielgerichtetheit der Schädigung voraus.
6. Der Schaden, der durch ein Kartell verursacht wurde, bei dem die Kartellanten Marktanteile unter sich aufgeteilt haben (Quotenkartell), entspricht der Differenz zwischen dem Preis, den der Kläger an die Beklagte tatsächlich gezahlt hat, und dem Preis, den der Kläger bei funktionierendem Wettbewerb gezahlt hätte, multipliziert mit der Menge der Umsatzeinheiten, auf die der Preis bezogen ist.
7. a) Fehlt es an ausreichenden Grundlagen für eine genaue Berechnung des wettbewerbsgemäßen Preises hat das Gericht den wettbewerbsgemäßen Preis gem. § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist derjenige Preis maßgebend, der mit hinreichender Sicherheit zu zahlen gewesen wäre, wenn das Kartell nicht existiert hätte. Das Eingreifen von Anscheinsbeweisen kann insofern von besonderer Bedeutung sein.
b) Typischerweise hat ein Quotenkartell eine wettbewerbsbeschränkende und damit preistreibende Wirkung. Das gilt auch im Verhältnis zu einer marktmächtigen Marktgegenseite. Unerheblich ist insofern, ob der einzelne Kartellteilnehmer während des Kartellzeitraumes an seinen Herstellungskapazitätsgrenzen operiert hat; allenfalls dann, wenn sämtliche Kartellteilnehmer an ihren Herstellungskapazitätsgrenzen operierten, kommt eine Nichtursächlichkeit des Kartells für die Preisentwicklung in Betracht. Für letzteres trägt der Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
c) Typischerweise wird die Vereinbarung eines Kartells zumindest in bestimmtem Umfang von den Kartellteilnehmern in die Tat umgesetzt.
d) Ein Erfahrungssatz, wonach erhöhte Durchschnittspreise eines bestimmten Jahres auf ein Kartell zurückzuführen sind, existiert nicht.
e) Typischerweise wird ein Anbieter bei funktionierendem Marktmechanismus zumindest auf mittlere Sicht in etwa die gleichen Preise von allen seinen Abnehmern verlangen.
f) Als Anhaltspunkt für die Schätzung der wettbewerbsgemäßen Preise (vgl. Ziff. 4) sind insbesondere die Durchschnittspreise auf dem betroffenen Markt vor und nach Einsetzen des Kartells sowie während des Kartellzeitraumes heranzuziehen; ferner die Preise für gleiche Produkte auf Märkten ausserhalb des räumlichen Geltungsbereich des Kartells. Der Einwand des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kartellteilnehmers, dass in die Berechnung der von der antragstellenden Partei behaupteten, kartellbedingten Durchschnittspreise z.T. Preise eingeflossen seien, die nicht kartellbedingt zustande kamen, ist unerheblich.
8. a) Bei den Umsatzmengen, die in die Schadensberechnung Eingang finden, sind diejenigen Umsätze außer Acht zu lassen, die auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt wurden, die noch vor Einsetzen des Kartells abgeschlossen wurden.
b) Ferner sind die Umsätze derjenigen Untergruppen des Kartellproduktes außer Acht zu lassen, bei denen im Einzelfall eine atypische Preisentwicklung festzustellen ist und bei denen daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Kartell zu einer Preiserhöhung führte.
9. Die Höhe des Schadensersatzanspruches nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. vermindert sich nicht dadurch, dass die Anspruchsinhaberin (= 2. Marktstufe) die Preise für ihr Produkt gegenüber ihren Kunden (= 3. Marktstufe) erhöht, weil sie das Kartellprodukt zu kartellbedingt erhöhten Preisen bezieht. Der Einwand der Vorteilsausgle...