Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer ein Aussonderungsrecht begründenden Treuhandabrede
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer ein Aussonderungsrecht begründenden Treuhandabrede.
Das Aufrechnungsverbot betr. eine schiedsbefangene Gegenforderung endet mit dem Erlass eines das Schiedsverfahren abschließenden Schiedsspruchs, selbst wenn dieser noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 4 O 766/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Änderung des am 26.10.2005 verkündeten Urteils des LG Berlin - 4 O 766/04 - die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (nachfolgend Schuldnerin) gegen die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr streitige Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend. Die Beklagte hat dagegen die Aufrechnung mit Forderungen jeweils in Höhe der Klageforderung aus abgetretenem Recht erklärt.
Sie hat behauptet, ihr seien im Einzelnen bezeichnete Forderungen von der "Regressgemeinschaft zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen GbR" sowie von ehemaligen Kunden der Schuldnerin abgetreten worden. Bei den Forderungen handele es sich um Ansprüche auf Aussonderung von sog. Eigenmitteln, die die Kunden der Schuldnerin - im Rahmen eines Anlagegeschäfts - aufgrund von Lebensversicherungsverträgen mit ausländischen Drittgesellschaften an die Schuldnerin gezahlt haben. In Zusammenhang mit diesen Lebensversicherungsverträgen standen Darlehensverträge, die die Kunden mit der Schuldnerin abgeschlossen hatten. Zur Auszahlung des Darlehensbetrages war gem. § 7 des Darlehensvertrages die Einzahlung der Eigenmittel auf ein bei der Schuldnerin geführtes "Abwicklungskonto" vorzunehmen, während gem. § 9 die Schuldnerin die gesamte Investitionssumme dem Lebensversicherer überweisen sollte. Nach Einzahlung der Eigenmittel, aber vor Überweisung an den Lebensversicherer wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wegen Insolvenz geschlossen.
Ferner hat die Beklagte mit dem letztrangigen Teil einer ihr von der Ö. (nachfolgend Ö.) abgetretenen Forderung über 27.500 EUR die Aufrechnung erklärt. Zwischen dem Kläger und der Ö. erging am 18.10.2004 ein Schiedsspruch. Gemäß dessen Ziff. 1 wurde der Kläger verurteilt, ggü. der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg zum Aktz: 57 HL 703/02 die Bewilligung zur Herausgabe der dort von der H. hinterlegten 100.000 EUR nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger zu erklären. Unter Berufung auf diesen Schiedsspruch hat die Ö. am 26.8.2005 ihre Forderungen ggü. der ... und am 26.9.2005 ihre Forderung ggü. der Hinterlegungsstelle an die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 27.500 EUR abgetreten. Die Abtretungserklärung wurde am 6.10.2005 dahingehend ergänzt, dass sich die Abtretung auf die Absonderungsrechte beziehen soll, die der Zedentin gegen den Beklagten zustehen. Über den Antrag der Ö. auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (20 Sch 17/04 KG) ist noch nicht entschieden worden; das Verfahren ist bis zur rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 95 O 78/03 vor dem LG Berlin (insolvenzrechtliche Anfechtung der Sicherungsvereinbarung, auf der das Recht zur abgesonderten Befriedigung beruht, durch den Kläger) ausgesetzt worden.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 3.1.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.1.2006 Berufung eingelegt und diese mit am 7.2.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie rügt zunächst, dass das LG jeweils von einer Hilfsaufrechnung ausgegangen sei; tatsächlich handele es sich bei der ersten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine Hauptaufrechnung und nur im Übrigen um Hilfsaufrechnungen.
Hinsichtlich der Forderungen der Regressgemeinschaft und der Anleger habe das LG zu Unrecht ein Aussonderungsrecht verneint. Die Schuldnerin sei lediglich "Zahlstelle" gewesen. Das eingezahlte Geld habe sich, noch unterscheidbar, im Kapitalbestand der Schuldnerin befunden. Eine ausdrückliche Treuhandabrede habe sich erübrigt, da die Kunden darauf vertraut hätten, dass die Schuldnerin gemäß ihren Anweisungen verfährt und nicht mit einer Insolvenz gerechnet haben.
Bezüglich der von der Ö. abgetretenen Ansprüche habe nach ihrer Auffassung die Titulierung oder Vollstreckbarerklärung nichts mit der Aufrechenbarkeit zu tun. Ab rechtskraftgleicher E...