Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 379/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 379/10 - geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 141.113,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.201 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Restvergütungsanspruch für Architektenleistungen im Rahmen der Sanierung des Objekts R... -S... -Str. ..., ... B... in Höhe von 147.619,84 EUR sowie weitere 1.030,25 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 hat das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten zustehenden Honorars sei, dass der Architekt die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber hinaus eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt habe, wobei die Schlussrechnung nur prüffähig sei, wenn die dort erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen werden. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers seien vorliegend nicht erfüllt.
Der Kläger habe die von ihm nach dem Architektenvertrag vom 14. Mai 2007 gegenüber den Beklagten geschuldeten Leistungen schon deswegen nicht vertragsgemäß erbracht, weil er seit Januar 2009 keinerlei nennenswerte Leistungen im Hinblick auf das streitgegenständliche Objekt mehr erbracht habe. Die Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers sei also schon deswegen nicht gegeben, weil der Kläger die von ihm geschuldeten Leistungen nicht vollständig und damit vertragsgemäß erbracht habe.
Darüber hinaus sei die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 147.619,84 Euro bzw. in Höhe von 143.417,33 Euro auch deswegen nicht fällig, weil der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erstellt habe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei beendet, der Kläger habe bis Ende 2008 einen Teil seiner Leistungen erbracht. Nach Abschluss seiner Leistungen dürfe der Kläger keine Abschlagsrechnungen mehr legen oder aus solchen im Klagewege vorgehen, vielmehr habe der Kläger eine Schlussrechnung zu erstellen. Jedoch rechne der Kläger auf Grund der Teilschlussrechnung vom 23. April 2010 bzw. auf Grund der Abschlagsrechnung vom 19. August 2010 ab. Der Kläger hätte dagegen vorliegend eine Schlussrechnung erstellen müssen, in der die von ihm erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen seien. Diesen Anforderungen genügten jedoch weder die Teilschlussrechnung des Klägers vom 23. April 2010 noch die Abschlagsrechnung des Klägers vom 19. August 2010.
Aus der Teilschlussrechnung Nr. 7676-14 vom 23. April 2010 könne der Kläger schon deswegen nicht vorgehen, weil er mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 den Beklagten mitgeteilt hatte, dass die von den Beklagten gerügte Teilrechnung Nr. 7676-14 zu stornieren sei. Aber auch die Abschlagsrechnung Nr. 7676-15 des Klägers vom 19. August 2010 könne die fehlende Schlussrechnung des Klägers nicht ersetzen. Denn auch die Abschlagsrechnung Nr. 7676-15 des Klägers vom 19. August 2010 sei nicht prüffähig. Die Kostengliederungen des Klägers seien nicht nachprüfbar, weil die Summen, die in den den Beklagten vorliegenden Übersichten ausgewiesen seien, nicht mit den Ansätzen der jeweiligen Kostenermittlungen des Klägers übereinstimmen würden.
Gegen das ihm am 11.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.03.2012 begründet.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Landgericht lege in seinem Urteil nicht dar, welche Anforderungen es an die Prüffähigkeit und Prüfbarkeit der Rechnungen des Klägers stelle, ob die Beklagten die Prüfbarkeit konkret und fristgerecht gerügt hätten und aus welchen nachvollziehbaren Gründen die Prüfbarkeit nicht gegeben sein solle Die Verneinung der Prüffähigkeit der Rechnungen des Klägers sei rechtsfehlerhaft.
Die in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze zur Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung habe das Landgericht in seinem Urteil weder dargelegt noch beachtet. Auszugehen sei zunächst davon, dass die Rechnung des Architekten nach objektiven Kriterien nachvollziehbar sein müsse. Bei der hier gegebenen Abrechnung nach den Vorgaben der HOAI müsse sie die Angaben...