Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 100 O 171/93)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen VIII ZR 13/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des LG Berlin vom 17.11.1995 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 541.532,92 EUR (1.059.146,33 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 5.5.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagte trägt 89 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 8 %, die Beklagte trägt 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2fachen des aus diesem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2fachen des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Software auf die Zahlung von Kaufpreis in Anspruch; die Beklagte hat gegen die im Berufungsrechtszug i.H.v. 1.879.351,12 DM unstreitige Kaufpreisforderung mit einem Ausgleichsanspruch, der ihr nach ihrer Auffassung jedenfalls wie einer Handelsvertreterin zustehe, die Aufrechnung erklärt und die Klägerin wegen eines überschießenden Betrages von 8.056.634 DM widerklagend in Anspruch genommen. Für ihre Gegenforderung hat sich die Beklagte hilfsweise auf eine Schadensersatzforderung gestützt.

Das LG hat der Klage wegen der Kaufpreisforderung im vorbezeichneten Umfang stattgegeben und die Klage wegen der erstinstanzlich weitergehend geltend gemachten Klageforderung im Übrigen abgewiesen. Die Gegenforderungen der Beklagten hat es für unbegründet angesehen und die Widerklage deshalb abgewiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat auf sein Urteil vom 7.9.1998 Bezug.

Der Senat hat den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gegeben, ihn aber dem Umfang nach nicht für dargelegt gehalten. Weil er auch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint hat, hat er die Berufung der Beklagten durch das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.

Auf die darauf eingelegte Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Auch der BGH hat den Ausgleichsanspruch der Beklagten dem Grunde nach für gegeben erachtet aber gemeint, der Senat hätte hinreichende Grundlagen für eine Schätzung gehabt und den Anspruch daher schätzen müssen.

Die Beklagte hat darauf ihr Vorbringen zum Umfang des geltend gemachten Anspruchs vertieft. Sie hält daran fest, dass zur Bestimmung der ihr infolge der Beendigung entgangenen Entgeltverluste auf die im Durchschnitt der letzten beiden Jahren erzielte Marge mit Artikeln der Klägerin abzustellen sei. Das letzte Jahr sei, wie sie unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht, nicht heranzuziehen, weil sie im Hinblick auf den mit der Klägerin auslaufenden Vertrag zuletzt deutlich mehr als gewöhnlich eingekauft habe und der Einkaufsumsatz deshalb ungewöhnlich groß gewesen sei. Ihr Verkaufsumsatz für die letzten beiden Vertragsjahre ergebe sich insoweit aus der von ihr insoweit als Anlage B 122 "bereinigt" eingereichten Listen. Die hierin jeweils aufgeführten Artikel entfielen - wie sie behauptet - allein auf Artikel, die sie als Vertragshändlerin von der Klägerin bezogen habe.

Während sie zunächst behauptet hatte, 80 % des erzielten Umsatzes entfiele auf Stammkunden, die innerhalb von zwei Jahren mehrfach bei ihr eingekauft hätten, hat sie zuletzt angegeben, dass wegen der Komplexität der von der Klägerin bezogenen Software, die den Kunden einen Wechsel zu einem anderen Produkt mindestens sehr erschwere, davon ausgegangen werden müsse, dass praktisch alle Kunden Stammkunden seien. Da sie die Produkte der Klägerin auf dem deutschen Markt eingeführt habe, sei auch davon auszugehen, dass sie sämtliche Kunden geworben habe.

Sie hält auch weiter daran fest, dass auch die Umsätze, die sie durch eine Schulung ihrer Kunden erzielt habe, in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen seien. Nichts anderes gelte für die Mittel, die sie während der Laufzeit des Vertrages nach den Bestimmungen des Berlin-Förderungsgesetzes erhalten habe.

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs könne es sich nach ihrer Auffassung nicht anspruchsmindernd auswirken, dass die Klägerin ihr Vertriebssystem geändert und ihre Artikel nach Vertragsende nicht mehr an solche Händler geliefert habe, die nicht von ihr "autorisiert" worden seien ("A.A.D."; folgend: AAD). Wenn die Klägerin nach Vertragsende ihr Vertriebssystem ändere und aus der Kenntnis zuvor belieferter, dann aber von ihr nicht autorisierter Händler, den sog. "Wiederverkäuf...

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