Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 3 O 293/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.1.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin - 3 O 293/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagten wegen ihrer am 22.6.2004 gezeichneten Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (im Folgenden: ...) Schadenersatzansprüche geltend.

Das LG Berlin hat die Klage mit dem am 10.1.2007 verkündeten Urteil - 3 O 293/06 - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 10.1.2007 verkündeten Urteils des LG Berlin - AZ. 3 O 293/06 -

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 11.382 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus ihrer Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (Treuhandregisternummer ...) zu zahlen;

2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie weitere 419,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Übernahme ihrer Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (Treuhandregisternummer ...) in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu.

I. Zu Recht hat das LG einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG verneint. Die vom ... betriebenen Geschäfte waren keine Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG. Entgegen der Annahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (im Folgenden: BaFin) in der Untersagungsverfügung vom 15.6.2005 handelte es sich insbesondere nicht um Finanzkommissionsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 KWG. Das BVerwG hat mit Urt. v. 27.2.2008 - 6 C 11/07 - (BVerwGE 130, 262 ff., Juris Rz. 26 ff.) entschieden, dass die Vorschrift ein Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff. HGB voraussetzt und einer erweiternden Auslegung auf der Grundlage der vom BaFin vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich ist. Auf die Ausführungen des BVerwG in dem genannten Urteil wird verwiesen.

Auch eine Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Investmentgesetzes scheidet aus. Sie besteht nur für Kapitalanlagegesellschaften (§§ 2 Abs. 6, 7 ff. InvestG) und Investmentaktiengesellschaften (§ 97 InvestG). Die Tätigkeit anderer Gesellschaften ist nicht genehmigungsbedürftig (BVerwGE, a.a.O., Juris Rz. 57).

II. Das LG hat im Ergebnis zu Recht auch einen Anspruch aus Prospekthaftung verneint.

1. Wie bereits das LG ausgeführt hat, ist der Beklagte zu 1. zwar Prospektverantwortlicher.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH haften die Herausgeber eines Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen - insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft - sowie die hinter der Gesellschaft stehenden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübenden und Mitverantwortung tragenden Personen für unvollständige oder unrichtige Angaben im Prospekt. Grund der Haftung ist die Inanspruchnahme standardisierten Vertrauens, das dem genannten Personenkreis typischerweise entgegengebracht (BGHZ 145, 187 ff., Juris Rz. 40 m.w.N.).

Der Beklagte zu 1. war der Vorstand der Komplementärin der ..., die ihrerseits Geschäftsführerin und Gründungsgesellschafterin der ... war. Er unterzeichnete den Prospekt. Er lenkte die Geschicke der ... Auf ihn verließen sich die Anleger. Unschädlich ist demgegenüber, dass der Beklagte zu 1. nicht selbst an der Komplementärin beteiligt war. Der Rechtsprechung des BGH lässt sich nicht entnehmen, dass ein eigenes finanzielles Engagement Voraussetzung ist, um eine Haftung als Prospektverantwortlicher zu begründen (vgl. dazu insbesondere BGHZ 79, 337 ff., Juris Rz. 18 a.E.)

Ob nach den genannten Grundsätzen auch der Beklagte zu 2. als Prospektverantwortlicher anzusehen ist, wird offen angelassen.

2. Die Haftung beider Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert jedenfalls daran, dass ein haftungsrechtlich relevanter Fehler des für den Beitritt der Klägerin maßgeblichen Prospekts vom 17.3.2004 nicht vorliegt.

Ein Emissionsprospekt muss den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig informieren (BGH NJW 2004, 228, 229 m.w.N.). Dazu gehören auch Umstände, die zwar noch nicht feststehen, die es aber wahrscheinlich machen, dass der Anlagezweck gefährdet wird (BGHZ 115, 214 ff., ...

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