Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 90/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2018 - 26 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit seiner Klage macht der Kläger Ersatzansprüche für eine durch einen Polizeieinsatz zerstörte Wohnungseingangstür gegen den Beklagten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und Folgendes ergänzt:

Der Kläger ist Eigentümer einer zu der WEG L gehörigen Wohnung. Am 10. April 2017 fand ein Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers statt. Dabei wurde die Wohnungseingangstür seiner damals unbewohnten Eigentumswohnung aufgebrochen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte die Hausverwaltung der WEG L, dass die Eingangstür der Wohnung nach einem schweren Brand im 3. OG am 7. Mai 2008 habe erneuert werden müssen. Für Ersatz und Einbau einer neuen Wohnungseingangstür fielen 592,50 Euro sowie für Anstrich und Lackierung der neuen Wohnungseingangstür 340,10 Euro an. Hierauf zahlte der Beklagte vorprozessual 652,82 Euro. Für einen erst wenige Wochen vor dem Polizeieinsatz eingebauten Schließzylinder fielen Beschaffungskosten für einen neuen Schließzylinder in Höhe von 68,95 Euro an, worauf der Beklagte vorprozessual bereits 48,27 Euro leistete.

Die WEG L trat etwaige Ersatzansprüche wegen der Zerstörung der Tür im Laufe des Klageverfahrens unter dem 18. Juni 2018 an den Kläger ab. Der diesen Sachverhalt betreffende klägerische Schriftsatz vom 21. Juni 2018 ist dem Beklagtenvertreter am 28. Juni 2018 zugegangen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 26. November 2018 zugestellten Urteil vom 21. November 2018 vollumfänglich stattgegeben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, dass die zerstörte Wohnungseingangstür am 7. Mai 2008 erneuert worden sei.

II. Die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus eigenem Recht (dazu 1.). Dem Kläger steht aber ein Zahlungsanspruch im tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht der WEG L zu (dazu 2.).

1. a) Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG kommen mangels einer rechtswidrigen Amtspflichtverletzung nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes steht zwischen den Parteien außer Streit.

b) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 59 ASOG stützten. Nach § 59 Abs. 1 ASOG ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren, wenn jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16 ASOG, als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei oder bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet. Gleiches gilt gemäß § 59 Abs. 2 ASOG, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet. Diese Entschädigungsregelung setzt damit ein präventives polizeiliches bzw. ordnungsbehördliches Handeln voraus. Hieran fehlt es, weil es sich bei dem Polizeieinsatz um eine (rechtmäßige) Maßnahme der Strafverfolgung auf der Grundlage von § 102 und § 105 StPO handelte.

c) Der Kläger kann sich ebenso wenig auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stützen. Dieses ist von vornherein nicht einschlägig, weil hier die Entschädigung eines Nichtbeschuldigten im Raume steht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253.12 - juris).

d) Auch ein eigener Anspruch nach den Grundsätzen des Enteignenden Eingriffs steht dem Kläger nicht zu, weil dieser Anspruch eine Substanzverletzung des Eigentums voraussetzt. Die beim Polizeieinsatz zerstörte Tür steht aber nicht im Eigentum des Klägers, sondern im Gemeinschaftseigentum der WEG L (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2005 - 2 U 133/04 - juris Tz. 14 ff.). Weder ändert die Regelung in § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung, wonach der jeweilige Sondereigentümer für die Instandhaltung wirtschaftlich verantwortlich ist, etwas an dieser Eigentumszuordnung, noch begründet diese wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Klägers für die Instandhaltung eine eigene Substanzverletzung im Sinne des Enteignenden Eingriffs.

2. Der Kläger hat je...

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