Entscheidungsstichwort (Thema)

Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten, Bearbeitungsgebühr für Kartenzahlung, Internetwerbung mit irreführenden Flugpreisen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen 16 O 27/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.07.2015; Aktenzeichen I ZR 29/12)

BGH (Beschluss vom 18.09.2013; Aktenzeichen I ZR 29/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.4.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 27/09 - wird zurückgewiesen

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung wegen der Unterlassung i.H.v. 30.000 EUR und wegen der Kosten i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein Verein, der nach § 2 seiner Satzung u.a. den Zweck verfolgt, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, und seit dem 16.7.2002 in die ursprünglich vom Bundesverwaltungsamt und inzwischen vom Bundesjustizamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen ist. Er nimmt die Beklagte, ein Luftbeförderungsunternehmen, auf Unterlassung bezüglich der Art und Weise der Darstellung von Flugpreisen im Rahmen ihres Internetbuchungssystems in Anspruch. Nach Zurücknahme eines weiteren Antrags beanstandet er (noch) die nach der (im ersten Buchungsschritt erfolgenden) Auswahl von Datum, Abflugs- und Zielort des bzw. der gewünschten Flüge (im zweiten Buchungsschritt) erscheinende tabellarische Aufstellung möglicher Flüge, soweit die zu den einzelnen Flügen jeweils angegebene Flugpreise ohne Einrechnung obligatorisch zu entrichtender Zuschläge (hier für Steuern und Gebühren sowie Kerosinzuschlag) angegeben werden (Antrag zu 1.) und soweit die Flugpreise ohne Einrechnung der bei der Buchung eines der Flüge zu entrichtenden Service Charge (hier 10 EUR) angegeben werden (Antrag zu 2.). Weiter verlangt er Ersatz vorgerichtlicher pauschaler Abmahnkosten nebst Zinsen. Die dem Antrag zu 1. zugrunde liegende Gestaltung der im zweiten Buchungsschritt erscheinenden Unterseite in ihrer am 27.7.2008 aufgerufenen Fassung ("Anlage Antrag", Bd. I Bl. 16 d.A.) mahnte der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2008 (Anlage K5, Bd. I Bl. 27 f. d.A.) wegen Verstoßes gegen § 1 Preisangabenverordnung (i. F. PAngV) und nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (EU-Luftverkehrsdienste-VO, ABl. EG Nr. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20, i. F. LVO) am 1.11.2008 wegen Verstoßes gegen deren Art. 23 Abs. 1 mit Schreiben vom 17.11.2008 (Anlage K8, Bd. I Bl. 33 f. d.A.) ab. Die Beklagte ließ beide Abmahnungen zurückweisen. Die mit dem Antrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Unterseite war noch am 31.12.2008 auf der Internetseite vorhanden (Anlage K2, Bd. I Bl. 19 f. d.A.).

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß unter Gewährung einer Umstellungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (unter 3.) verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www ... com im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung die Preise für ausgewählte Flüge, in die obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (hier Steuern und Gebühren sowie Kerosinzuschlag) nicht eingerechnet sind, darzustellen wie nachfolgend ersichtlich:

(es folgt die Abbildung der "Anlage Antrag", Bd. I Bl. 21 d.A.),

2. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www...com im Buchungsschritt 2 die Preise für Flüge, die nach den im Buchungsschritt 1 genannten Suchkriterien in einer tabellarischen Aufstellung präsentiert werden, so anzugeben, dass eine bei der Buchung eines der dargestellten Flüge zu entrichtende "Service Charge" (hier 10 EUR) in den in der Tabelle angegebenen Preis nicht eingerechnet ist, wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Ausdruck ersichtlich:

(es folgt die Abbildung der "Anla...

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