Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen 102 O 8/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische ohne Hinterlegungsvorbehalt erteilte Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Anbieterin von Sportwetten in Deutschland; sie verfügt über eine Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschriften „D.” und „W.”. Diese Zeitschriften können im Internet unter der Internetanschrift der Beklagten „www…”, aufgerufen werden. Bei Aufruf der Homepage der Beklagten unter dieser Anschrift erscheint die Internet-Ausgabe der Zeitschrift „D.” bzw. „D. online”.
Am linken äußeren Rand der Online-Darstellung der Zeitung erfolgt in Spaltenform eine Auflistung der unterschiedlichen Rubriken der Zeitschrift „D.” einschließlich der Regionalen Ausgaben. Diese Rubrik-Titel sind jeweils mit einem Link versehen, der zu dem entsprechenden Teil der Ausgabe im Internet führt. In dieser Auflistung ist auch die Rubrik „W.” enthalten. Aktiviert ein Benutzer diesen Link durch Mausklick, wird er auf die Seite der Zeitschrift „W.” geführt. Diese Seite entspricht in ihrer Aufmachung der von „D. online”. Bei Ruhen der Maus am Rand erscheint die Angabe „D. online – W.”. Die Beklagte berichtete in ihrer Ausgabe der „W.” vom 18. Oktober 2000 unter dem Titel „Schöner wetten” über die Unternehmerin Y. W. das von Frau W. gegründete Glücksspielunternehmen, die a. I. AG mit Sitz in Salzburg/Österreich.
Die a. I. AG bietet zwei unterschiedliche Wetten an. Zum einen sind dies Wetten ohne Geldeinsatz des Spielers. Dem Spieler werden „Nuggets” unentgeltlich zur Verfugung gestellt, die er bei der Wette einsetzen kann. Diese Art der Wette bietet das von Frau W. gegründete Unternehmen unter der Internetadresse „www…” an. Weiterhin offeriert die a. I. AG ein Wettangebot unter der Internetadresse www.b.. Bei diesen Wetten aus allen Bereichen – u.a. Sportwetten – hat der Teilnehmer einen Geldeinsatz zu leisten. Über eine deutsche Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele verfügt die a. I. AG nicht.
Der nach Ausdruck im vorgegebenen Format zweieinhalbseitige Bericht vom 18. Oktober 2000 ist wie folgt gestaltet:
Der Beitrag wurde sowohl in der Privatausgabe der „W.” als auch im Internet auf der Homepage der Beklagten unter der Internetanschrift „http:/www…” veröffentlicht. Auf der rechten Spalte sind unter der Überschrift „Links ins World Wide Web” die Adressen der „W.-Firmen” im Internet angegeben. Die Internetanschrift von „b.” ist mit einem nicht zum redaktionellen Teil gehörenden Link unterlegt, der direkt zu diesem Glücksspielunternehmen führt.
Y. W. und ihren geschäftlichen Aktivitäten war zuvor bereits die Aufmerksamkeit anderer Medien zuteil geworden. Sie war Gast im S. Frühstücksfernsehen, der S. H. S.-Show, der Z.-Sendung „V., S.” sowie der „N.” des S. gewesen, wobei stets ihre Wandlung vom Modell zur Internet-Geschäftsfrau im Bereich Internett Wettbüros bereits in der Ankündigung herausgestellt wurde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- eine Internet-Site aus einer Zeitung und/oder die Zeitschrift, die in Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht wird, insbesondere in der Zeitschrift „W.” mit einem Link zu einem ausländischen Glücksspielunternehmen zu versehen, das Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz einer deutschen Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Veranstaltung von Glücksspielen ist;
- in redaktionellen Beiträgen, insbesondere in Zeitungen und/oder Zeitschriften, die in Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht werden, insbesondere in der Zeitschrift „W.” sowie bei der redaktionellen Wiedergabe der vorgenannten Beiträge im Internet über ausländische Glücksspielunternehmen, die Glücksspiele, insbesondere Sportwetten bei einem Geldeinsatz des Spielers veranstalten und nicht über eine hierfür erforderliche deutsche Glücksspielgenehmigung verfügen, zu berichten, insbesondere unter Nennung der Internet-Adresse, über die die entgeltlichen Glücksspiele angeboten werden, soweit in dem Bericht nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es nach deutschem Recht bei Strafe verboten ist, mit derartigen Glückspielanbietern Glücksspielverträge abzuschließen, insbesondere wenn der Bericht einen...