Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB; § 288 Abs. 2 BGB; Verteilerschlüssel für Nebenkosten; Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 29 O 396/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.519,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG/ab 1.1.2002 nach § 247 BGB aus
616,82 Euro vom 6.2. bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.3.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.4.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.5.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.6.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.7.2001 bis zum 16.5.2002,
254,59 Euro seit dem 6.1.2001,
640,01 Euro seit dem 26.5.2001,
442,17 Euro seit dem 1.6.2001
sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 6.183,18 Euro vom 4.6.2002 bis zum 31.12.2002 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 6183,18 Euro seit dem 1.1.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Gründe wurden gem. § 540 ZPO in das Protokoll aufgenommen.
Spiegel
Rechtsanwältin Risch u.a. ./. Cukierman u.a. erschienen bei Aufruf:
1. die Beklagten in Person und für sie Rechtsanwältin Risch,
2. für die Kläger Frau Adamkiewicz mit Vollmacht und Rechtsanwalt Sawal.
Die Formalien des Rechtsmittels wurden geprüft, Beanstandungen ergaben sich nicht.
Die Beklagtenvertreterin stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 28.3.2003 (Bd. II Bl. 33 d.A.).
Der Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.2.2003 (Bd. II Bl. 29 d.A.).
Die Beklagtenvertreterin überreicht den Schriftsatz vom 29.12.2003 im Original.
Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:
(Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.519,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG/ab 1.1.2002 nach § 247 BGB aus 616,82 Euro vom 6.2 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.3.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.4.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.5.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.6.2001 bis zum 16.5.2002,
616,82 Euro vom 6.7.2001 bis zum 16.5.2002,
254,59 Euro seit dem 6.1.2001,
640,01 Euro seit dem 26.5.2001,
442,17 Euro seit dem 1.6.2001
sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 6.183,18 Euro vom 4.6.2002 bis zum 31.12.2002 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 6183,18 Euro seit dem 1.1.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 4 des Mietvertrages i.V.m. § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998 resultierenden Nachzahlungsbetrages i.H.v. 640,01 Euro, sowie einen Anspruch auf Zahlung des aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 resultierenden Nachzahlungsbetrages i.H.v. 442,17 Euro, sowie weiter einen Anspruch auf Zahlung des aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 resultierenden Nachzahlungsbetrages i.H.v. 6.183,18 Euro.
Die Kläger haben darüber hinaus gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für den Monat Januar 2002 geltend gemachten Restmietzinses i.H.v. 254,59 Euro.
Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ordnungsgemäß erstellt worden sind und den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen. Sie enthalten eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH v. 23.11.1981 - VIII ZR 298/80, MDR 1982, 483 = NJW 1982, 573).
Die Beklagten haben auch in der Berufungsinstanz nicht darzulegen vermocht, dass die gemeinsame Abrechnung der Häuser E.-straße 1 und K.-straße 35 unbillig sei. Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abrechnung gegeben sind, dass nämlich beide Gebäude einheitlich verwaltet werden, in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang stehen und keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert bestehen. Inwieweit die von den Beklagten behauptete unterschiedliche Traufhöhe u...