Leitsatz (amtlich)

Die Internet-Domain „bandit.de” für ein Begriffsportal ist für sich noch nicht verwechslungsfähig mit der Marke „Bandit” für Motorradhelme u.a.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 102 O 2/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.5.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin – 102 O 2/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist Inhaber der seit dem 13.2.1997 mit Priorität zum 23.12.1996 eingetragenen Wortmarke „Bandit”, u.a. für Motorradsturzhelme, Fahrradsturzhelme, Lederjacken und Motorradschutzkleidung aus Leder.

Die am 10.9.1998 in das Handelsregister eingetragene Klägerin zu 2) vertreibt Motorradhelme unter der Marke „Bandit”. Gemäß einem Gesellschafterbeschluss der Klägerin zu 2) vom 21.7.1998 sollten dem Kläger zu 1) hinsichtlich der für ihn eingetragenen Marke Lizenzgebühren, berechnet nach einem Prozentsatz des Netto-Jahresumsatzes, gezahlt werden.

Die Beklagte hat sich über 2.000 Domains registrieren lassen, worauf sie im Internet, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich (Bl. 31 bis 34 d.A.), hinweist. Zu diesen Domains zählt auch die für sie seit dem 8.6.1997 bei der DENIC registrierte Internetadresse „bandit.de”.

Unter dieser Domain sind Inhalte in das Netz gestellt für Dienstleistungen in Form eines Informationsmagazins und Begriffsportals (Katalog von Webadressen mit Bezug zu dem Begriff „Bandit”). Diese Domain wurde in den Jahren 1998 und 1999 einem Dritten zur Nutzung unentgeltlich überlassen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen § 1 UWG; es handele sich um eine erkennbar unlautere Reservierung.

Nachdem die Kläger ihr Begehren auf Unterlassung in der Klageschrift auch auf mit dem „Zeichen Bandit” „verwechslungsfähige Zeichen” gerichtet hatten, haben sie dann beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen BANDIT, insb. in der Form des Domainnamens bandit.de, zu benutzen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, auf ihre bestehenden Rechte aus der von der DENIC erfolgten Eintragung für den Domainnamen bandit.de zu verzichten und bei DENIC die Löschung der Eintragung des Domainnamens bandit.de zu beantragen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie verwende die Domain seit längerer Zeit als ein Informationsmagazin und als Begriffsportal zum Thema der generischen Begriffsdomain.

Das LG hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang stattgegeben. Zwar scheitere ein firmenrechtlicher Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG an der Priorität der Kennzeichenverwendung durch die Beklagte. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Verwechslungsgefahr mangels Waren-/Dienstleistungsnähe nicht bestehe. Es liege aber eine sittenwidrige Behinderung vor, § 1 UWG. Denn es sei kein eigenes schützenswertes Interesse der Beklagten am Behalten der streitgegenständlichen Domain erkennbar.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beabsichtige mit den von ihr gehaltenen Domain-Namen die Einrichtung eines Internet-Führers. Die streitgegenständliche Domain solle in diesem Sinn als Begriffsportal dienen. Sie werde in Lizenz unter Maßgabe der Qualitätskontrolle von einem beauftragten Webmaster inhaltlich gepflegt. Gegen Entgelt könnten dort Dritte im Rahmen eines „Domain-Name-Sharing-Prinzips” eine Subdomain einrichten. Bei der Denic seien – was unstreitig ist – 125 de-Domains registriert, die den Begriff „bandit” als Bestandteil enthielten. Die Beklagte habe – was ebenfalls unstreitig ist – die Kläger vor deren Abmahnung nicht gekannt. Etwaige Ansprüche der Kläger seien auch verjährt.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Indem die Beklagte sich über 2.000 Domains gesichert habe, um daraus durch Lizenzierung Gewinn zu ziehen, habe sie billigend in Kauf genommen, dadurch in Rechte Dritter einzugreifen und diese zu behindern.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, die Verwendung des Zeichens „Bandit” zu unterlassen.

1. Einen firmenrechtlichen Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG hat das LG mangels Priorität der Klägerin zu 2) zutreffend verneint. Darauf wird Bezug...

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