Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.09.2003; Aktenzeichen 23 O 334/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das LG hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung restlichen Kaufpreises von 17.895,22 Euro verurteilt (§ 433 Abs. 2 BGB).
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8.12.1999 über den Kauf der Wohnungseinrichtung in der Wohnung B. in B. verstößt entgegen der mit der Berufung weiter verfolgten Ansicht der Beklagten nicht gegen § 4a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz, soweit das vereinbarte Entgelt nicht den Betrag von 46.350 DM übersteigt.
Nach § 4a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstückes von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes steht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung um mehr als 50 % überschreitet. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BGH derselbe Maßstab wie ihn die Rechtsprechung zum Mietwucher entwickelt hat (BGH v. 23.4.1997 - VIII ZR 212/96, MDR 1997, 721 = NJW 1997, 1845 = WuM 1997, 380 = ZMR 1997, 401 = GE 1997, 796). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorgenannten Regelung ist die Preisvereinbarung aber bei Vorliegen diese Voraussetzungen nicht insgesamt unwirksam, vielmehr bleibt sie mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten (BGH v. 23.4.1997 - VIII ZR 212/96, MDR 1997, 721 = NJW 1997, 1845 = WuM 1997, 380 = ZMR 1997, 401 = GE 1997, 796; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V. B, Rz.. 363, 369e; MünchKomm/BGB, 3. Aufl., Vorb. § 535 Rz. 70). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Teilnichtigkeit der Vereinbarung sind die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (KG GE 1998, 40 [41]; OLG Hamburg WuM 1997, 333).
Die Beklagten haben jedoch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine Teilunwirksamkeit der Vereinbarung vom 8.12.1999 in dem Umfange vorliegt, dass sie nicht zur Zahlung des vom LG ausgeurteilten Betrages verpflichtet wären.
2.a) Die Gegenstände, die noch bei den Beklagten vorhanden waren, hatten - soweit der in erster Instanz beauftragte Sachverständige W. festgestellt hat - einen Zeitwert von 18.800 DM. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch nicht der Zeitwert der Gegenstände von Bedeutung, also der Wert, der auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Maßgeblich ist vielmehr der Gebrauchswert. Das ist der Wert, den die Gegenstände in ihrer Sachgesamtheit in der konkreten Wohnung für den Bewohner haben (vgl. KG, Urt. v. 16.1.1995 - 8 U 5868/93, n. v.; Urt. v. 5.6.1997 - 8 U 9012/95, KGReport Berlin 1998, 224 = GE 1998, 40; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.1997 - 14 U 117/96, ZMR 1998, 618). Dieser Wert ist im allgemeinen höher als der Zeitwert. Vor allem bei Einbauten ist der Wert durch die ersparten Einbaukosten höher als der Zeitwert; für nicht eingebaute Gegenstände entfallen die Kosten für die Suche und für den Transport. Denn in dem Zeitwert ist der Umstand nicht berücksichtigt, dass die Gegenstände sich in der Wohnung befinden, in Bezug auf diese ausgesucht sind und dem Nachmieter eine Neubeschaffung ersparen (Aufsatz von P, Zahlungsvereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter, JR 1992, 225 [226]). Daher können die vom Sachverständigen ermittelten Zeitwerte nur eingeschränkt zugrundegelegt werden.
b) Soweit Gegenstände durch den Sachverständigen nicht mehr begutachtet werden konnten, sind die Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Gebrauchwert der einzelnen Gegenstände nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere sieht der Senat sich nicht in der Lage eine Schätzung der Werte nach § 287 ZPO vorzunehmen. Der Richter kann eine Schätzung vornehmen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben; das Gericht kann aber und muss von einer Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen " würde (BGH v. 22.5.1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243 [256] = MDR 1984, 740 = NJW 1984, 2216; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rz. 4 mit den weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, welchen Gebrauchswert die Gegenstände ausgehend von den Anschaffungskosten, der Qualität und Beschaffenheit sowie dem Abnutzungsgrad bei Abschluss des Kaufvertrages gehabt haben sollen. So haben die Beklagten in erster Instanz zwar die Anschaffungspreise, entnommen aus einem handelsüblichen Katalog, vorgetragen und einen 10 % Wer...