nicht anfechtbar
Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen MarkenG §§ 5 Abs. 3 und 15 Abs. 3 kann vorliegen, wenn ein Fernsehsender eine Sendung ausstrahlt, deren Titel zu dem Werktitel einer von einem anderen Sender ausgestrahlten Serie mit überragender Bekanntheit in erkennbarem Bezug steht. Der beabsichtigte Imagetransfer ist als unlauter anzusehen.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 3-4
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 360/99) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. August 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragstellerin produziert die Fernsehserie „Gute Z…, Schlechte Z…”, die der Fernsehsender R… als exklusiver Lizenznehmer seit dem 11. Mai 1992 von Montag bis Freitag täglich um 19.40 Uhr ausstrahlt. Nach dem Produktionsvertrag ist die Antragstellerin zur Verfolgung von Titelrechtsverstößen berechtigt.
Die Antragsgegnerin sendete am 5. Juli 1999 um 21.45 Uhr ihre angekündigte und beworbene Realsatire „Gute N…, Schlechte N…”, bei der es sich um ein neues wöchentliches Reportage-Magazin mit dokumentarischem Charakter handelt.
Die Antragstellerin hat am 6. Juli 1999 einen Beschluss des Landgerichts Berlin erwirkt, mit dem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
eine Fernsehsendung unter der Bezeichnung „Gute N…, Schlechte N…” auszustrahlen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen und/oder anzukündigen oder ankündigen zu lassen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 2 MarkenG, denn es bestehe die Gefahr, dass die Zuschauer und Konsumenten aufgrund der gemeinsamen Merkmale der Titel annähmen, eine Kennzeichnung sei eine Abwandlung der anderen und beide Kennzeichnungen wiesen auf die Herkunft aus demselben Betrieb hin.
Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Berufung:
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Titeln aus. Es bestehe eine Verkehrsgewöhnung dahin, dass der Verkehr bei Titeln von Rundfunksendungen auf geringe Unterschiede achte. Die einzig feststellbare Gemeinsamkeit bestehe in den beiden Adjektiven. Ausschlaggebende Merkmale der Werktitel seien die Substantive. Zwischen diesen bestünden keine Gemeinsamkeiten. Sie würden die Titel und die Inhalte der Sendungen klar voneinander abgrenzen. Die Titel würden mit einem Reportage-Magazin einerseits und einer fiktiven Seifenoper andererseits unterschiedliche Genres mit anderen Zielgruppen betreffen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Im Verkehr entstehe nicht der Eindruck, dass es sich bei ihrer Sendung um eine Auskopplung aus der Serie der Antragstellerin handele. Auch ein Imagetransfer scheide aus.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. August 1999 die einstweilige Verfügung vom 6. Juli 1999 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin erwidert:
Die Titel seien unmittelbar verwechslungsfähig. Bei nicht beschreibenden Titeln würden geringe Unterschiede nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Titel würden durch das Gegensatzpaar und den Sprachrhythmus geprägt. Die Kennzeichnungen seien jedenfalls im weiteren Sinne verwechslungsfähig, weil es zu einer Herkunftsverwechslung komme. Aufgrund der überragenden Bekanntheit komme den Bestandteilen „Gute …. Schlechte …” Kennzeichnungsschutz zu.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist begründet.
Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Verletzungsansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft befugt, da sie durch den Produktionsvertrag mit dem ausschließlichen Lizenznehmer dazu wirksam ermächtigt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Ruf des Titels einer von ihr produzierten Sendung nicht ausgebeutet wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 14 – 19 Rdnr. 8).
Es kann dahinstehen, ob zwischen den Titeln der Sendungen der Parteien eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne oder eine solche im weiteren Sinne besteht. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Verfügungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 3 und 4 MarkenG.
Bei der von der Antragstellerin produzierten Fernsehsendung handelt es sich um ein Filmwerk gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 44). Dessen Name ist als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt.
Dieser Werktitel ist im Inland bekannt und die Antragsgegnerin benutzt im geschäftlichen Verkehr ein ähnliches Zeichen, wodurch die Wertschätzung des Wer...