Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und einer persönlichen Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung nach Widerruf eines Realkreditvertrages
Normenkette
HwiG § 1; HWiG § 3; VerbrKrG §§ 3, 9-10
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 10 O 261/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.10.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 10 O 261/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger erwarben von den Firmen M. Immobilienentwicklung GmbH & Co. und T.G.-GmbH in Berlin eine Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain zum Preise von 129.400 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Angebot der Kläger vom 14.12.1998 und auf die notarielle Annahmeerklärung der Verkäuferinnen Bezug (Anlage zu Bl. 1 d.A.) genommen.
Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger am 18.12.1998 mit der Beklagten, diese teilweise auch handelnd im Namen und für Rechnung der Landeskreditbank (heute Landesbank) ..., einen Darlehensvertrag über einen Bruttokreditbetrag i.H.v. 169.000 DM (Anlage B 18). Die Finanzierung sollte über zwei Bausparverträge mit der Beklagten und bis zu deren Zuteilungsreife über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen der Landeskreditbank ... erfolgen.
Zur dinglichen Absicherung bestellten die Kläger, vertreten durch die Mitarbeiterin S.J. der Verkäuferin, mit notarieller Urkunde vom 18.12.1998 (UR-Nr. 1280/1998 des Notars Dr. M.S. in D.), zugunsten der Beklagten eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum i.H.v. 169.000 DM. Wegen der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen übernahmen sie ggü. der Gläubigerin die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit in Ziff. V. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Anlage zu Bl. 1 d.A.).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.5.2002 (Anlage zu Bl. 1 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vorausdarlehens gerichtete Willenserklärung gem. § 1 HWiG. Mit Erklärung vom 6.6.2003 (Anlage zu Bl. 1 d.A.) hat die Vorausdarlehnsgeberin den Darlehensvertrag gekündigt und sämtliche ihr gegen die Kläger zustehenden Ansprüche und Sicherheiten an die Beklagte abgetreten.
Die Kläger halten eine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde, soweit sie in das persönliche Vermögen betrieben wird, für unzulässig. Sie sind der Auffassung, nach dem wirksamen Widerruf ihrer Willenserklärung stünden der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschl. der dort gestellten Anträge sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer gegen das die Klage abweisende Urteil des LG gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, in vollem Umfange weiter. Sie rügen Rechtsfehler in der Rechtsanwendung durch das LG und vertreten die Auffassung, die persönliche Haftungsübernahme sei unwirksam. Zu einer Rückzahlung des Darlehens seien sie nicht verpflichtet. Zum Abschluss des Darlehensvertrages seien sie durch Ansprache in ihrer Wohnung bestimmt worden, weshalb sie ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam hätten widerrufen können. Bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag handele es sich um ein sog. verbundenes Geschäft, bei dem das Verbraucherschutzrecht, jedenfalls der Schutzzweck der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, es geböten, den Verbraucher im Falle eines Widerrufs des Kreditgeschäftes von Rückzahlungsansprüchen der Bank nach § 3 Abs. 1 HWiG freizustellen und diese auf die erworbene Wohnung zu verweisen. Ferner machen sie mit der Berufung einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten geltend, wobei sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des OLG Karlsruhe in seinem Urt. v. 24.11.2004 (OLG Karlsruhe v. 24.11.2004 - 15 U 4/01, OLGReport Karlsruhe 2005, 343) Bezug nehmen und behaupten, dass hier eine vergleichbarer Fallkonstellation gegeben sei.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 26.10.2004 - 10 O. 261/04 - die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. M.S., D., vom 18.12.1998, UR-Nr. 1280/1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziff. V. dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanz...