Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 8 O 281/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 281/04 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorgenannte Urteil des LG im Punkt der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aufgehoben und insofern die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte ist der 1995 gegründeten Klägerin als Gesellschafterin beigetreten. In § 4 des Gesellschaftsvertrages, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u.a.:
"(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.417.500 DM (...) festgesetzt. (...) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen, Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (...).
(6) Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 14.725.000 DM (...) nicht überschreiten. Werden der Gesellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel in Sinne dieses Absatzes.
§ 9 Abs. 3 bestimmt u.a.:
(...)Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden.
Die Klägerin verlangte im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten auf der Grundlage des am 20.10.2003 beschlossenen Wirtschaftsplans für 2004 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschussleistung von 6.327,11 EUR. Am 2.5.2005 ist der Jahresabschluss der Klägerin für 2004 festgestellt worden. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat nach unwidersprochen gebliebener Angabe der Klägerin (Schriftsatz vom 23.6.2005) einem Vergleich mit der kreditgebenden Bank zugestimmt, nach dem die möglicherweise unwirksamen Darlehensverträge für die Vergangenheit genehmigt werden. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13.12.2005 haben nicht alle Gesellschafter der Genehmigung der Verträge zugestimmt. In dieser Gesellschafterversammlung wurde die Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 der Beklagten verwiesen. Die Klägerin hat für die Beklagte eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt und sie ihr am 6.6.2006 zugesandt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 18.2.2005 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen, durch das die Beklagte antragsgemäß unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 6.327,11 EUR nebst 12 % Zinsen aus je 1.581,77 EUR seit dem 2.2., 2.5., 2.8. und 2.11.2004 verurteilt worden ist.
Gegen dieses ihr 7.3.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10.3.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 6.4.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 25.10.2006 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung, widerspricht der Erledigungserklärung der Klägerin und erstrebt Klageabweisung. Ihren ursprünglich im zweiten Rechtszug für den Fall fehlender Zurückverweisung an das LG weiterverfolgten Widerklageantrag auf Feststellung, dass die Klägerin gegen sie keine weiteren Ansprüche habe, hat sie zurückgenommen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege kein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis vor. Auch sei die ursprüngliche Klage unbegründet gewesen. Insoweit beruft...