Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 19 O 278/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2009; Aktenzeichen II ZR 131/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.5.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - Aktenzeichen 19 O 278/06 - im Tenor zu 1. wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.922,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Befreiung des Beklagten von den Verbindlichkeiten ggü. der C. AG und der E. AG.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einen Auseinandersetzungsanspruch i.H.v. 49.951,23 EUR abzgl. 1.028,91 EUR aufgrund unstreitiger Gegenforderungen des Beklagten, mithin 48.922,32 EUR aus einem beendeten Gesellschaftsverhältnis von dem Beklagten. Dieser war von August 1993 bis zum 31.12.2005 Gesellschafter der Klägerin mit einem Gesellschaftsanteil von zuletzt 2,52076 % gewesen. Die Klägerin erstellte eine Auseinandersetzungsbilanz, aus der sich der mit der Klage geltend gemacht Fehlbetrag ergeben soll. Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der Begründung der angefochten Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, dass entgegen der Ansicht des LG ein Anspruch auf den Fehlbetrag gem. § 739 BGB bereits dem Grunde nach gem. § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages abbedungen worden sei. Zumindest sei auf den Gesellschaftsvertrag das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, so dass Unklarheiten zu Lasten der Klägerin gehen würden.

Die zu Unrecht geleisteten Nachschüsse der Gesellschafter seien jedenfalls insoweit aus der Bilanz herauszurechnen, als jene unzweifelhaft verjährt seien. Insoweit gelte auch nicht das Vorsichtigkeitsprinzip, das nur für Bilanzen, die im Rahmen eines Jahresabschlusses erstellt werden, Anwendung finde.

Weiterhin seien die mit den Banken abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam, da die T. nicht umfassend mit der Geschäftsführung betraut gewesen sei, sondern ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gelegen habe. Dementsprechend hätten die angeblichen Verbindlichkeiten der Klägerin ggü. den Banken nicht passiviert werden können. Eine Genehmigung des Darlehens sei jedenfalls ggü. der C. AG nicht vor dem Ausscheiden des Beklagten erfolgt, da die Klägerin mit dieser Bank einen Vergleich erst mit Wirkung zum 9.3.2006 geschlossen habe.

Bei der Einstellung der Verbindlichkeit ggü. der E. Bank in die Bilanz habe die Klägerin nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Gesellschafter der E. nur anteilmäßig bis zu insgesamt 350.000 EUR mit ihrem Privatvermögen haften würden. Die Ausführungen des LG dazu seien unzutreffend und berücksichtigten nicht Sinn und Zweck der Nachschussverpflichtung. Würde man dieser Auffassung folgen, würde dies eine unzulässige Kündigungsbeschränkung bedeuten.

Der Beklagte beantragt, in Abänderung des am 3.5.2007 verkündeten Urteils des LG Berlin - 19 O 278/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Die Klägerin tritt der Berufung aus den bereits erstinstanzlich von ihr vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gründen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen.

II. Die zulässige, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften eingelegte Berufung ist nur in geringem Umfang erfolgreich und im Wesentlichen unbegründet. Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines Fehlbetrages von 49.951,23 EUR abzgl. des zur Aufrechnung gestellten Betrages von 1.028,91 EUR, mithin 48.922,32 EUR nebst Zinsen gem. § 739 BGB bejaht.

1. Entsprechend den Ausführungen des LG steht die Regelung in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Haftung des Ausscheidenden für einen Fehlbetrag nicht entgegen. Auch wenn die Überschrift des § 15 den Eindruck zu erwecken versucht, es bestünde bei Ausscheiden eines Gesellschafters nur die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsguthaben verlangen zu können, ergibt sich jedoch bei der gebotenen objektiven Auslegung, dass die Verpflichtung zur evtl. Zahlung eines Fehlbetrages nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine solche für die Gesellschaft einschneidende und eher ungewöhnliche Regelung hätte vielmehr ausdrücklich vereinbart werden müssen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich zusätzlich aus der Formulierung in § 15 Abs. 6 des Gesellschaftsvertr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge