Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß: Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit gesundheitsfördernden Wirkungen

 

Normenkette

EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 52 O 170/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.1.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin - 52 O 170/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden.

Die Beklagte verbreitete am ---. ---- 2014 über den TV-Verkaufssender --- Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Wegen des Inhalts der Werbesendung wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel " ... ... Quinoa plus Jiaogulan Kapseln" zu werben:

1. "wir bringen - quasi - hier das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit aus zwei verschiedenen Welten zusammen mit Quinoa und Jiaogulan, und zwar Quinoa ist eine, also Quinoa sagen die Einheimischen übrigens, kommt aus Südamerika, äh aus den Anden. Quinoa wird bei uns ...

Ja

ausgesprochen

Also so sagt es,

Also, zumindest der Herr, der Superkoch T., der sagt das so.

Also wie auch immer, Quinoa. Quinoa ist eine Pflanze, die in den Anden angebaut wird und von der dort lebenden, äh sehr, sehr hart arbeitenden Bevölkerung - quasi - täglich aufgenommen wird. Und diese Menschen sind wahnsinnig leistungsfähig. Und das Zweite, äh, Jiaogulan ist eine Pflanze aus der asiatischen Medizin. Kommt aus den Bergen Zentralchinas. Und man nennt sie auch "Das Kraut des langen Lebens", weil die Menschen in dieser Region, die das auf ihrem Speiseplan haben, vielfach über 90 - 100 Jahre alt werden.

Super!

... wir haben einfach mal das Beste aus der asiatischen und der südamerikanischen Naturheilkunde hier zusammengeführt, um uns gegen Frühjahrsmüdigkeit zu wappnen.",

2. "Man sagt ihm also umfassende Wirkung auf die Herzgesundheit nach. Das Herz-Kreislauf-System wird unterstützt."

3. "Und das ganze Nervensystem wird harmonisiert."

sofern dies geschieht wie in der auf dem TV-Verkaufssender "---" am ------------ 2014 ausgestrahlten Dauerwerbesendung (Anlage K 1).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 15.1.2015 verkündeten Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt, das am 15.1.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin - 52 O 170/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter 1. aufgeführten Werbeaussagen über das Nahrungsergänzungsmittel " ... ... Quinoa plus Jiaogulan Kapseln":

"wir bringen - quasi - hier das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit aus zwei verschiedenen Welten zusammen mit Quinoa und Jiaogulan, und zwar Quinoa ist eine, also Quinoa sagen die Einheimischen übrigens, kommt aus Südamerika, äh aus den Anden. Quinoa wird bei uns ...

Ja

ausgesprochen

Also so sagt es,

Also,

zumindest der Herr, der Superkoch ... ..., der sagt das so.

Also wie auch immer, Quinoa. Quinoa ist eine Pflanze, die in den Anden angebaut wird und von der dort lebenden, äh sehr, sehr hart arbeitenden Bevölkerung - quasi - täglich aufgenommen wird. Und diese Menschen sind wahnsinnig leistungsfähig. Und das Zweite, äh, Jiaogulan ist eine Pflanze aus der asiatischen Medizin. Kommt aus den Bergen Zentralchinas. Und man nennt sie auch "Das Kraut de...

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