Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 14 O 233/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 13.5.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14 O 233/03 - abgeändert:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.7.2003 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14 O 233/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile wird auf das am 3.7.2003 verkündete Teilurteil und das am 13.5.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14 O 233/03 - Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.8.2003 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 16.9.2003 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20.11.2003 am 18.11.2003 begründet. Gegen das ihm am 21.5.2004 zugestellte Schlussurteil hat der Beklagte zu 2) am 11.6.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.7.2004 begründet.
Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: Das LG habe den Herausgabeantrag gegen die Beklagte zu 1) zu Unrecht durch Teilurteil abgewiesen. Es habe die Entscheidung darüber, wer Eigentümer der Kontobelege sei, durch einen unzutreffenden Hinweis unterlassen. Er habe mit seiner ursprünglichen Klage einen Anspruch gegen den unmittelbaren Besitzer erhoben. Die Beklagte zu 1) habe mit Schriftsatz vom 11.6.2003 bestätigt, dass sich die Kontoauszüge in ihrem Besitz befunden hätten. Der Hinweis des LG, die Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert, weil sie die Auszüge lediglich für den Beklagten zu 2) besessen habe, sei falsch gewesen. Der Hinweis hätte dahin lauten müssen, dass sich die Ansprüche gegen beide Beklagten richten können, was ihm Anlass zur Parteierweiterung gegeben hätte. Das Gericht habe es aber verhindert, dass er die richtigen Sachanträge gestellt habe. Richtig sei aber, dass sich die Herausgabeklage grundsätzlich gegen den unmittelbaren Besitzer zu richten habe. Das LG sei auch davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) unmittelbare Besitzerin sei. Er habe aufgrund des falschen Hinweises gegen die Beklagte zu 1) keinen Antrag gestellt, sondern den Beklagten zu 2) in den Prozess hineingezogen. Hierbei habe es sich weder um einen gewillkürten Parteiwechsel gehandelt noch habe der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Antrag aufgegeben werden sollen, wovon das LG angesichts des falschen Hinweises auch nicht habe ausgehen dürfen. Mit der Auslegung als Klagerücknahme habe es die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt. Zudem sei § 162 ZPO nicht beachtet worden. Er habe mit Schriftsatz vom 21.7.2003 zudem eingehend dargelegt, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) habe richten müssen. Das LG hätte ihm ferner eine Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis setzen müssen. Es hätte auch nicht im Wege des Teilurteils entscheiden dürfen.
Hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2) verteidigt er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Schlussurteil. Das LG habe zutreffend erkannt, dass er dem Beklagten zu 2) vor Eintritt seines 26. Lebensjahres kein Forderungsrecht ggü. der Bank habe einräumen wollen. Eine Schenkung sei nicht erfolgt. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Zusatzvereinbarungen, die dem Beklagten zu 2) nicht zur Kenntnis gelangt seien. Er habe auf dem Geburtstag lediglich eine allgemeine Rede gehalten. Mit den Angriffen gegen die zutreffende Beweiswürdigung des LG, die weder gegen Denkgesetze, Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoße, verlasse der Beklagte zu 2) den Bereich, der der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterstellt sei. Der Vorsorgeplan sei mit dem Zeugen C. verhandelt worden. Lediglich die Ausfüllung sei durch eine von ihm angewiesene Filialmitarbeiterin erfolgt. Der neue Vortrag des Beklagten sei aber ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen. Der Zeuge habe auch nicht nur über einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ausgesagt, da er, der Kläger, von ihm vor und nach Abschluss der Vereinbarung beraten worden sei. Es komme auch maßgeblich darauf an, dass die Bank ihn als Gläubiger ansehe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 3.7.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin die Beklagte zu verurteilen, die jährlich erteilten Kontoauszüge der KKB Bank AG (Citibank Privatkunden AG) für den Zeitraum 1989-2002 zu dem Vorsorgesparplan vom 22.4.1987 mit der Nr. 106211 an den Kläger herauszugeben und die Berufun...