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KG Berlin Urteil vom 12.11.2009 - 8 U 106/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt.

2. Zur Frage, wann ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels 2007 vorliegt.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen 103 C 558/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil des AG Schöneberg zu 103 C 558/08 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gem. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO unzulässig, weil die Parteien durch das Urteil nicht um mehr als 20.000 EUR beschwert werden. Die Beschwer liegt bei (12 Monate × 3,5 × 59,86 EUR/Monat =) 2.514,12 EUR, §§ 2, 9 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2006 zu VIII ZB 9/06, zit. nach juris) II.

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Ein gem. § 558a BGB formgerechtes Mieterhöhungsverlangen liegt vor. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 558b Abs. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 167 ZPO) Zustimmungsklage erhoben.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB), weil die derzeitig gezahlte Miete jedenfalls nicht unterhalb der ortsüblichen Ver...

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