Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 159/13)

 

Tenor

1. Das am 16.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 159/13 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und derjenigen der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Denn der zweitinstanzlich vollständig obsiegende Berufungskläger hat sich in der zweiten Instanz gegen seine erstinstanzliche Verurteilung im Wert von nur 6.000,82 EUR nebst Zinsen gewehrt.

II.1. Die Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

Hierzu im Einzelnen:

a. Die Berufung ist zulässig.

Denn sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

b. Die Berufung ist auch begründet.

aa. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat der Senat die Klage nicht wegen fehlender - internationaler oder örtlicher - Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin als unzulässig anzusehen.

Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 24.5.2017 verwiesen, die vom Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 10.7.2018 - VI ZR 263/17 - in selber Sache (im Folgenden genannt: Revisionsurteil) nicht beanstandet worden sind.

bb. Die Klage ist allerdings unbegründet.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

aaa. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG (in der am 10.12.2010 geltenden Fassung) und § 14 Abs. 1 StGB besteht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht.

Denn die S... bzw. der Beklagte handelte gemäß § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld, weil er einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Zur weiteren Begründung wird wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 24.5.2017 verwiesen, denen der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil zugestimmt hat.

bbb. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG und § 9 Abs. 1 OWiG besteht ebensowenig.

Denn die S... bzw. der Beklagte handelte auch hinsichtlich des Verstoßes gegen das RDG gemäß § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld, weil er einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Der Senat hat gemäß §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass die S... bzw. der Beklagte einem Irrtum hinsichtlich des Verbotes nach dem RDG unterlag.

Denn das Vorliegen eines Irrtums ist zwischen den Parteien unstreitig. Ungeachtet der Frage, ob dieser Irrtum als Tatbestandsirrtum (so das OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2018, 17 U 110/17, Ziffer II.1.b.bb.[2] der Urteilsgründe, eingereicht als Anlage B25 zum Schriftsatz vom 3.12.2018) oder als Verbotsirrtum (so der BGH im Revisionsurteil, allerdings ohne nähere Begründung) anzusehen ist und ob - daran ggf. anknüpfend - der Kläger oder der Beklagte die Darlehens- und Beweislast für das Bestehen eines Irrtums trägt (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rdnr. 41, Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 276 Rdnr. 11), wäre nämlich der Vortrag des Klägers, dass "kein Verbotsirrtum des Beklagten vorgelegen haben [könne]" (Bd. IV Bl. 18 d.A.), jedenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich, soweit damit der Irrtum der S... bzw. des Beklagten bestritten werden sollte. Denn aus dem vom Kläger zur Begründung seines Bestreitens angeführten Sachverhalt, nämlich der angeblichen Nichtprüfung der RDG-Problematik durch die B... und durch die anwaltlichen Berater der S..., lässt sich logisch nicht schlussfolgern, dass die S... bzw. der Beklagte angenommen hätte, ihr Geschäftsmodel verstoße gegen das RDG. Der Vortrag des Klägers lässt sich daher unter logischen Gesichtspunkten nur dahin verstehen, dass er geltend mache, der Verbotsirrtum der S... bzw. des Beklagten sei vermeidbar gewesen und sei folglich rechtlich unbeachtlich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 darauf hingewiesen, dass er den bisherigen Vortrag des Klägers in dem zuletzt genannten Sinne verstehe und dass der Senat daher davon ausgehe, dass das Vorliegen eines Irrtums zwischen den Parteien derzeit unstreitig sei. Dem hat weder der Kläger noch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

(2) Der Irrtum war nicht vermeidbar.

Denn weder musste die S... bzw. der Beklagte, die beide juristische Laien sind, wissen, dass für ihr Geschäftsmodell eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG bestand noch mussten sie eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG zumindest dergestalt für mögl...

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