Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen 26 O 214/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen VII ZR 229/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin - 26 O 214/17 - wird hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag zu 2. wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des am 16. Mai 2018 verkündeten Urteils der Zivilkammer 26 des Landgerichts - 26 O 214/17 - und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gerichtliche Auslagen und Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil. ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit in der Entscheidung des Senats von einer Anwendung des § 7 Abs. 3 HOAI mit Rücksicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 - C-377/17 - abgesehen worden ist.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Vergütung für Architekten und Ingenieurleistung.

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über die anrechenbaren Kosten, die der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Hinterhauses L in B entstanden sind, sowie Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffende Unterlagen. Außerdem begehrt sie das nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Honorar für Architektenleistungen. Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Das Landgericht hat die Klage noch vor Bezifferung des Zahlungsantrags insgesamt durch Endurteil abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 16. Mai 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin - 26 O 214/17 - Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:

Das Landgericht habe unter Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es ohne vorherigen Hinweis die Klage insgesamt durch Endurteil abgewiesen habe. Fehlerhaft sei es auch, dass das Landgericht nicht zunächst im Wege des Teilurteils über den Auskunftsantrag entschieden habe. Mit dem Zahlungsanspruch mache sie, die Klägerin, auch nicht lediglich einen über 23.800,00 Euro hinausgehenden Zahlungsanspruch geltend, sondern den ihr zustehenden Vergütungsanspruch insgesamt. Rechtsirrig gehe auch das Landgericht davon aus, sie, die Klägerin, habe eine Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen überspanne das Landgericht die Substantiierungsanforderungen, wenn es von ihr detaillierte Darlegungen verlange, die ihr gerade deshalb nicht möglich seien, weil die Beklagte der von ihr geschuldeten Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung zur Höhe der anrechenbaren Kosten nicht nachkomme. Das Landgericht habe auch gegen seine richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht zuvor auf eine weitere Substantiierung hingewirkt habe. Die Pauschalhonorarvereinbarung unterschreite die Mindestsätze der HOAI, weil für die unter Position 1 im Angebot vom 2. Juli 2015 aufgeführten "Leistungen der Tragwerksplanung" die Honorarzone II und nicht zumindest die Honorarzone III zugrunde gelegt worden sei. Zur Position 2 "Leistungen zum Wärme-, Holz- und Feuchteschutz" seien Leistungen nach Zeitaufwand in Höhe von 3.432,00 Euro errechnet, das Honorar aber in Höhe eines Betrages von 3.000,00 Euro angesetzt worden. Die Position 4 "Architektenleistungen" sei im Angebot ohne' weitere Erläuterung pauschal in Höhe von 2.000,00 Euro angesetzt worden, der von den Beklagten nachfolgend beauftragte Architekt habe hierfür das siebenfache Honorar abgerechnet und erhalten. Ferner sei im Laufe der Bearbeitung der Auftragsumfang beklagtenseits erheblich erweitert worden. Für die Frage, ob die Mindestsätze der HOAI durch eine Pauschalpreisabrede unterschritten würden, komme es auch nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an, sondern darauf, welche Faktoren das tatsächlich errichtete Gebäude erfülle. Die Unterschreitung der Mindestsätze sei hier auch nicht ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 HOAI zulässig. Außerdem fehle es für die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze an einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung. Die Annahmeerklärung der Beklagten sei verspätet erfolgt und stelle daher einen neuen Antrag im Sinne von.§ 150 Abs. 1 BGB dar, den die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent angenommen habe. Vielmehr seien beide Parteien von einem bestehenden Vertrag ausgegangen, der durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sei, indem die Klägerin die abgerechneten ...

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